{"id":3321,"date":"2016-04-28T13:48:56","date_gmt":"2016-04-28T13:48:56","guid":{"rendered":"https:\/\/visionblue.wordpress.com\/?p=3321"},"modified":"2022-08-15T16:23:24","modified_gmt":"2022-08-15T16:23:24","slug":"raetselraten-um-westalliiertes-gesetz-nr-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/visionblue.info\/?p=3321","title":{"rendered":"R\u00e4tselraten um Westalliiertes Gesetz Nr. 13"},"content":{"rendered":"<h6><a href=\"https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/gesetz-nr-13-seite-1-gross.jpg?ssl=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-3324 aligncenter\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/gesetz-nr-13-seite-1-gross.jpg?resize=535%2C764&#038;ssl=1\" alt=\"\" width=\"535\" height=\"764\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/gesetz-nr-13-seite-1-gross.jpg?w=535&amp;ssl=1 535w, https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/gesetz-nr-13-seite-1-gross.jpg?resize=210%2C300&amp;ssl=1 210w\" sizes=\"auto, (max-width: 535px) 100vw, 535px\" \/><\/a><\/h6>\n<h6>Bildquelle: Sch\u00f6nfelder II, Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetze f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder, Loseblatt-Textsammlung, Erg\u00e4nzungslieferung Nr. 44<\/h6>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Oktober 2012 staunte ich nicht schlecht, dass in der Erg\u00e4nzungslieferung Nr. 44 zu der von mir verwendeten Gesetzessammlung Sch\u00f6nfelder II &#8211; Zivil-, Wirtschafts-&amp; Verwaltungsgesetze f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder unter der Registernummer 211a <a href=\"https:\/\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/schc3b6nfelder2-gesetz-nr-13-des-rates-der-alliierten-hohen-kommission.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission <\/a>auftauchte und in die Sammlung eingeordnet werden sollte. Hierzu muss man zur Erl\u00e4uterung anmerken, dass im Sch\u00f6nfelder II Rechtsvorschriften der Bundesrepublik, welche als sog. \u00dcberleitungsrecht nach der Wiedervereinigung in Kraft gesetzt wurden sowie Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR bzw. der ehemaligen Sowjetischen Milit\u00e4radministration gef\u00fchrt werden, die f\u00fcr die Bewertung heutiger Sachverhalte im Gebiet der sog. Neuen Bundesl\u00e4nder noch eine Rolle spielen bzw. spielen k\u00f6nnten. Teilweise sind Vorschriften &#8211; wie zum Beispiel das Zivilgesetzbuch der DDR &#8211; auf bestimmte Sachverhalte nach dem Recht der Wiedervereinigung noch anwendbar. In jedem Falle wird eine au\u00dfer Kraft getretene Vorschrift in der Fu\u00dfnote gekennzeichnet und zwar durch Benennung des Rechtsaktes der Aufhebung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nun komme ich jedoch zu dem o.g. Gesetz Nr. 13. Das Besondere an diesem Gesetz ist die Tatsache, dass es ein Gesetz der Milit\u00e4radministration der Alliierten drei Westm\u00e4chte (USA, Gro\u00dfbritanien und Frankreich = Alliierte Hohe Kommission) ist, welches am 01.01.1950 in Kraft getreten war, einem Zeitpunkt als sich Deutschland bereits in der Teilung befand. Sowohl die DDR als auch die BRD waren 1949 gegr\u00fcndet worden und standen unter der Protektion der sich nun im Kalten Krieg gegen\u00fcberstehenden Ost- und Westm\u00e4chte. Mithin spielte das Gesetz Nr. 13 f\u00fcr das Gebiet der DDR und damit der Sowjetischen Besatzungszone keine Rolle, war also dort niemals anzuwenden. Schaut man auf den Inhalt des Gesetzes, so wird ausweislich der Vorschriften deutlich, dass deutsche Gerichtsbarkeit gegen Angeh\u00f6rige der (westlichen) Alliierten Streitkr\u00e4fte sowie deren Angeh\u00f6rige nur mit Zustimmung des jeweiligen Alliierten Hohen Kommissars der Zone des jeweiligen deutschen Gerichts\u00a0 ausge\u00fcbt werden darf. Das gilt sowohl f\u00fcr strafrechtlich relevante Sachverhalte als auch f\u00fcr solche auf dem Gebiet des Zivilrechts. Ins Nichtjuristische \u00fcbersetzt bedeutet dies: Deutsche Richter d\u00fcrfen Soldaten und sonstige Interessentr\u00e4ger (der Streitkr\u00e4fte) der Westallierten und deren Angeh\u00f6rige nur vor Gericht zitieren (laden) und etwa verurteilen, wenn der Vertreter der jeweiligen Westmacht sein Okay gegeben hat. Dies betrifft ausweislich des Art. 2 Buchstabe b) hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit auch Angelegenheiten, wenn eine zu entscheidende Frage eine Angelegenheit betrifft, &#8222;&#8230; die aus der Erf\u00fcllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten f\u00fcr die Alliierten Streitkr\u00e4fte oder in Verbindung damit entstanden ist.&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das w\u00e4re zu beachten, wenn das heute noch g\u00fcltig w\u00e4re! &#8222;Kann nicht sein!&#8220;, dachte ich. Aber warum taucht das Gesetz im Sch\u00f6nfelder II auf? Und warum gibt es keinen Vermerk zur Aufhebung desselben. Derlei Fragen sind f\u00fcr mein Rechtsverst\u00e4ndnis nicht unrelevant.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Also schrieb ich den Verlag <a href=\"http:\/\/www.beck.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">C.H.Beck <\/a>mit folgender E-Mail an:<br \/>\n<em><br \/>\n&#8222;Sehr geehrte Damen und Herren,<\/em><br \/>\n<em>ich bin beruflich mit der Anwendung diverser Gesetze, welche auf Grund des Beitritts der DDR zur BRD und der hieraus erwachsenen Regelungen f\u00fcr das Gebiet der Neuen Bundesl\u00e4nder fortgelten, befasst. Zur fachlichen Pr\u00fcfung war mir hierf\u00fcr der Sch\u00f6nfelder II immer eine gute Arbeitsgrundlage. Allerdings stelle ich bei neuerlichen Erg\u00e4nzungslieferungen fest, dass Vorschriften in die Sammlung aufgenommen wurden, welche vormals im Gebiet der Neuen Bundesl\u00e4nder als ehemaliger sowjetischer Besatzungszone und sp\u00e4terem Staatsgebiet der DDR keine G\u00fcltigkeit gehabt haben d\u00fcrften. Beworben wir das Werk Sch\u00f6nfelder II auf Ihrer Internetseite mit folgender Beschreibung:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDer &#8222;Sch\u00f6nfelder II&#8220; enth\u00e4lt:<\/em><br \/>\n<em> &#8211; spezielle Bundesgesetze, die nur das Gebiet der neuen L\u00e4nder betreffen (z. B. das Verm\u00f6gensgesetz),<\/em><br \/>\n<em> &#8211; Gesetze der ehemaligen DDR, die weiterhin gelten,<\/em><br \/>\n<em> &#8211; DDR-Gesetze, die noch auf Altf\u00e4lle (vor dem 3.10.1990) anzuwenden sind, wie etwa im Familiensachen, Sachen- und Vertragsrecht sowie im Strafrecht.<\/em><br \/>\n<em> Dabei verweisen die zwei Sch\u00f6nfelder-B\u00e4nde aufeinander, soweit Ma\u00dfgaben zu bundesdeutschen Gesetzen gelte\u201c<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bedenkt man jedoch, dass in das Werk neuerdings neben oben genannten Fallgruppen Gesetze der ehemaligen Westm\u00e4chte und Gesetze des Deutschen Reiches aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 aufgenommen wurden, so erschlie\u00dft sich mir nicht der Sinne dieser Aufnahme, es sei denn die Gesetze w\u00e4hrend noch g\u00fcltig und anzuwenden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Diesbez\u00fcglich m\u00f6chte ich folgende Beispiele anf\u00fchren:<\/em><br \/>\n<em>Mit der 44. Erg\u00e4nzungslieferung vom Oktober 2012 wurde u.a. das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission \u201eGerichtsbarkeit auf vorbehaltenen Gebieten\u201c in die Sammlung Sch\u00f6nfelder II unter der Kennziffer 211a aufgenommen. Der Rat der Alliierten Hohen Kommission war nur f\u00fcr die drei westlichen Besatzungszonen zust\u00e4ndig. Das Gesetz schreibt der deutschen Gerichtsbarkeit vor (dies konnte es ausweislich fehlender Besatzungshoheit nur f\u00fcr die Gebiete der Alten Bundesl\u00e4nder), dass ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung des jeweils zust\u00e4ndigen Hohen Kommissars keine deutsche Strafgerichtsbarkeit bzw. Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Angeh\u00f6rigen des Milit\u00e4rs\/gleichgestellten Organen der drei Westm\u00e4chte bzw. deren Familienangeh\u00f6rigen stattfinden darf. Dieses Gesetz h\u00e4tte, so es unmittelbar zu beachten w\u00e4re, bei der rechtlichen Beurteilung bestimmter Sachverhalte unmittelbare Auswirkungen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Mit der 46. Erg\u00e4nzungslieferung vom April 2014 wurde das \u201eGesetz zur Verh\u00fctung erbkranken Nachwuchses\u201c vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 530) unter Kennziffer 242b in die Sammlung aufgenommen. Dieses Gesetz ist ausweislich seines Inhaltes ein typisches Gesetz zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Rassenwahns (die Verfolgung der Wahnvorstellung reinen Erbgutes) und verst\u00f6\u00dft ausgehend von seinem menschenfeindlichen Kontext eindeutig gegen die Regelungen des Grundgesetzes (Grundrechte Art. 1 bis 19 GG).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen an Herrn \u00a0Prof. Dr. Hochbaum als Herausgeber.<\/em><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li><em>Welche Gr\u00fcnde bewogen Sie, die o.g. Vorschriften in die Gesetzessammlung Sch\u00f6nfelder II aufzunehmen? Haben diese Gesetze Relevanz f\u00fcr die aktuelle praktische Arbeit der deutschen Verwaltungen und Gerichte?<\/em><\/li>\n<li><em>Sind diese Gesetze (noch) g\u00fcltig und im Gebiet der Neuen Bundesl\u00e4nder bzw. im \u00fcbrigen Bundesgebiet anzuwenden?<\/em><\/li>\n<li><em>Sind alle im Sch\u00f6nfelder II abgedruckten Rechtsvorschriften g\u00fcltig, welche nicht in einer Fu\u00dfnote ausdr\u00fccklich mit einem Aufhebungsverweis versehen wurden?<\/em><\/li>\n<li><em>Steht einer etwaigen Fortgeltung von Besatzungsrecht &#8211; gleich von welcher ehemaligen Besatzungsmacht auch immer sie erlassen wurde &#8211; nicht das Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BesatzRBerG) vom 23. November 2007 entgegen?<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Einer zeitnahen Antwort zur Fortbildung meines Rechtsverst\u00e4ndnisses w\u00e4re ich Ihnen sehr verbunden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die Ausz\u00fcge aus den relevanten Erg\u00e4nzungslieferungen mit den Texten der o.g. Gesetze habe ich beigef\u00fcgt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Besten Dank.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen <\/em><br \/>\n<em>&#8230;<\/em><br \/>\n<em>Jens Vogler&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hierauf erhielt ich folgende Antwort vom Verlag:<\/p>\n<p><em>&#8222;Sehr geehrter Herr Vogler,<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>haben Sie vielen Dank f\u00fcr Ihre Anfrage zum Inhalt der Textsammlung Sch\u00f6nfelder II. Dazu m\u00f6chte ich Ihnen folgendes mitteilen:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Wie Sie wissen, ist das Recht der ehemaligen DDR seit langem weitgehend au\u00dfer Kraft getreten oder nicht mehr anwendbar. Partielles, nur f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder geltendes Bundesrecht wird nur noch sehr selten ge\u00e4ndert. Damit spielen diese Bereiche f\u00fcr eine Fortf\u00fchrung der Textsammlung \u2013 kraft Natur der Sache \u2013 keine besondere Rolle mehr.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Bislang sind aber weder das Unrecht von SBZ und DDR noch auch des NS-Regimes nicht vollst\u00e4ndig aufgearbeitet, das Unrecht des SED-Regimes gar in erheblichem Umfang noch nicht. Grund daf\u00fcr ist der Umstand, da\u00df den h\u00e4ufig mit westdeutschen Richtern besetzten Gerichten die damaligen Rechtsquellen nicht bekannt waren und sie vom SED-Unrechtsregime deshalb h\u00e4ufig eine falsche Vorstellung hatten. Daher werden seit einiger Zeit sukzessive Rechtsvorschriften in die Textsammlung des Sch\u00f6nfelder II aufgenommen, die es erm\u00f6glichen, diese Defizite bei der Aufarbeitung von SED-Unrecht zu beseitigen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Da das SED-Regime trotz seiner antifaschistischen Programmatik praktisch nichts zur wiedergutmachungsrechtlichen Aufarbeitung des NS-Regimes geleistet, sondern h\u00e4ufig von Verm\u00f6genswerten der NS-Opfer mit dem Vorwand profitiert hat, nicht Rechtsnachfolger des NS-Regimes zu sein, mu\u00dfte die Wiedergutmachung f\u00fcr NS-Unrecht erst im Anschlu\u00df an die deutsche Wiedervereinigung f\u00fcr das Gebiet der neuen Bundesl\u00e4nder sowie Ostberlin nachgeholt werden. Generalklausel f\u00fcr die verm\u00f6gensrechtliche Wiedergutmachung ist insofern \u00a7 1 Abs. 6 des Verm\u00f6gensgesetzes. Seine zutreffende Anwendung setzt aber gedanklich das R\u00fcckerstattungsrecht der westlichen Alliierten voraus. Ohne seine Kenntnis ist eine immer rechtssichere Anwendung des \u00a7 1 Abs. 6 VermG nicht m\u00f6glich. Eine weitere S\u00e4ule des NS-Wiedergutmachungsrechts f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder ist das Entsch\u00e4digungsrentengesetz, das auf eine DDR-Anordnung \u00fcber Ehrenpensionen Bezug nimmt und durch eine Richtlinie erg\u00e4nzt wird. Hiermit werden insbesondere verfolgungsbedingte Sch\u00e4digungen anderer Rechtsg\u00fcter (Leib, Leben etc.) erfa\u00dft. Daher werden die Rechtsnormen mit der n\u00e4chsten, nun in Vorbereitung befindlichen Erg\u00e4nzungslieferung aufgenommen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Im \u00fcbrigen nehmen \u00a7 1 Abs. 6 VermG und das Entsch\u00e4digungsrentengesetz und die dazu bestehenden Nebenbestimmungen Bezug auf Verfolgungsvorg\u00e4nge des NS-Regimes, die sich insofern auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt haben. Daf\u00fcr gab es h\u00e4ufig Rechtsquellen, ohne deren Kenntnis eine zutreffende Anwendung dieser gesetzlichen Normen nicht m\u00f6glich ist. Daher werden auch Normen zur NS-Verfolgung aufgenommen, wegen ihrer Vielzahl aber nur solche, die f\u00fcr die Rechtspraxis aktuell noch am wichtigsten sind.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Hinzu kommen aktueller Entwicklungen der Wiederaufarbeitung von NS-Unrecht, die sich etwa aufgrund der sog. Washingtoner Erkl\u00e4rung und der Theresienst\u00e4dter Erkl\u00e4rung insbesondere im Bereich von NS-gesch\u00e4digter Kunst ergibt. Auch in diesem Zusammenhang sind die alliierten Rechtsquellen der westlichen Alliierten von Interesse, zumal sich diese Erkl\u00e4rungen nicht nur auf das Gebiet der ehemaligen DDR, sondern auf das gesamte heutige Bundesgebiet beziehen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Zur Unterst\u00fctzung der Aufarbeitung von SED- und NS-Unrecht ist der Textsammlung eine Einf\u00fchrung in das Rehabilitierungsrecht und das Recht der offenen Verm\u00f6gensfragen vorangestellt, die die wesentlichen Zusammenh\u00e4nge dazu darstellt und dazu auch auf zahlreiche der abgedruckten Normen Bezug nimmt. Sie wird mit der n\u00e4chsten Erg\u00e4nzungslieferung, die auch mehrere \u00c4nderungen von ge\u00e4ndertem, speziell f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder geltendem Bundesrecht enthalten wird, um wesentliche weitere Informationen erweitert.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Ich hoffe, Ihnen die notwendige Auswahl der Rechtsquellen des Sch\u00f6nfelder II damit erl\u00e4utert zu haben, stehe Ihnen f\u00fcr R\u00fcckfragen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Verlag C. H. Beck oHG&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie man der Antwort entnehmen kann, war der Verfasser der selben auf meine Fragen nicht ersch\u00f6pfend eingegangen. Daher hakte ich hier noch einmal nach:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;Sehr geehrter Herr XXX,<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>besten Dank f\u00fcr Ihre Antwort. Soweit der Abdruck von NS-Gesetzen im Sch\u00f6nfelder II vorgenommen wird, kann ich Ihre Erl\u00e4uterungen nachvollziehen. Wenn es jedoch die Gesetze der Westalliierten betrifft, finde ich keine logische Verbindung zur Rechtsanwendung in den Neuen Bundesl\u00e4ndern. Daher komme ich noch mal zum Beispiel der 44. Erg\u00e4nzungslieferung vom Oktober 2012. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde u.a. das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission \u201eGerichtsbarkeit auf vorbehaltenen Gebieten\u201c in die Sammlung Sch\u00f6nfelder II unter der Kennziffer 211a aufgenommen. Der Rat der Alliierten Hohen Kommission war nur f\u00fcr die drei westlichen Besatzungszonen zust\u00e4ndig. Das Gesetz schreibt der deutschen Gerichtsbarkeit vor (dies konnte es ausweislich fehlender Besatzungshoheit nur f\u00fcr die Gebiete der Alten Bundesl\u00e4nder), dass ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung des jeweils zust\u00e4ndigen Hohen Kommissars keine deutsche Strafgerichtsbarkeit bzw. Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Angeh\u00f6rigen des Milit\u00e4rs\/gleichgestellten Organen der drei Westm\u00e4chte bzw. deren Familienangeh\u00f6rigen stattfinden darf. Dieses Gesetz h\u00e4tte, so es unmittelbar zu beachten w\u00e4re, bei der rechtlichen Beurteilung bestimmter Sachverhalte unmittelbare Auswirkungen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Daher noch mal meine Frage etwas korrigiert:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Entfaltet das genannte Gesetz Nr. 13 heute noch eine zu beachtende unmittelbare Rechtswirkung f\u00fcr die deutsche Gerichtsbarkeit (in den neuen Bundesl\u00e4nder und\/oder im gesamten Bundesgebiet) oder ist es nur zur Information in die Gesetzessammlung aufgenommen worden ?<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Besten Dank f\u00fcr Ihre M\u00fchewaltung!<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/em><br \/>\n<em>&#8230;<\/em><br \/>\n<em>Jens Vogler&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Leider erhielt ich hierauf keine Antwort mehr. Angesichts des hieraus ableitbaren Schlusses muss ich wohl davon ausgehen, dass das Gesetz Nr. 13 noch zu beachten ist und zwar auch in den Neuen Bundesl\u00e4ndern. Die Schlussfolgerung die daraus zu ziehen w\u00e4re, wenn man das Gesetz Nr. 13 noch f\u00fcr g\u00fcltig erachtet (wie oben bereits erw\u00e4hnt gibt es in der Fu\u00dfnote des Gesetzesabdruckes keinen Vermerk \u00fcber seine Aufhebung) w\u00e4re aus der Tatsache abzuleiten, dass z.B. Angeh\u00f6rige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkrafte f\u00fcr etwaig strafrechtlich relevante Handlungen, welche von ihnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, durch deutsche Beh\u00f6rden nicht ohne\u00a0 Genehmigung durch die in Deutschland vertretene Administration der jeweiligen Alliierten strafrechtlich verfolgt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Um das n\u00e4her zu beleuchten, wie das Ganze herzuleiten ist, sind historische Betrachtungen vorzunehmen:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Jahre 1956 beschloss der Bundestag mit dem <a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl156s0437.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl156s0437.pdf%27%5D__1478769427939\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ersten Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht<\/a> f\u00fcr das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland\u00a0 die Aufhebung zahlreicher alliierter Rechtsvorschriften. Die aufgehobenen alliierten Rechtsvorschriften werden in den Anlagen 1 und 2 zum Gesetz aufgef\u00fchrt. Nicht unter den aufgef\u00fchrten Rechtsvorschriften befindet sich jenes Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. In der Zeitung <em>Die Zeit<\/em> vom 28. Juni 1951 wird <a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20120614072622\/https:\/\/www.zeit.de\/1951\/26\/neue-alliierte-gesetze-die-laengst-veraltet-sind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in einem Artikel<\/a> die rechtliche Brisanz dieses Gesetzes verdeutlicht. Das Gesetz, welches, wie oben bereits erw\u00e4hnt, erst nach der Gr\u00fcndung der Bundesrepublik Deutschland von der Alliierten Hohen Kommission erlassen wurde, war ein Ausfluss des <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Besatzungsstatut\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Besatzungsstatutes<\/a>, welches die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der deutschen Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission (AHK) regelte. Zwar wurde das Besatzungsstatut mit den Pariser Vertr\u00e4gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westm\u00e4chten im Jahre 1955 offiziell aufgehoben, jedoch blieben <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Alliiertes_Vorbehaltsrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">alliierte Vorbehaltsrechte<\/a> weiterhin bestehen. <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Alliiertes_Vorbehaltsrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Nach Darstellung bei Wikipedia<\/a> endeten diese\u00a0 &#8222;Reste der alliierten Vorbehaltsrechte bez\u00fcglich Gesamtdeutschland &#8230; am 3. Oktober 1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR.&#8220; auf Grund der dem vereinigten Deutschland durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag von den vier Hauptsiegerm\u00e4chten gew\u00e4hrten vollen Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber seine inneren und \u00e4u\u00dferen Angelegenheiten. An dieser Schlussfolgerung d\u00fcrften jedoch Zweifel aufkommen, wenn man weiterhin folgende Ausf\u00fchrungen<a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Alliiertes_Vorbehaltsrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> bei Wikipedia <\/a>betrachtet:<br \/>\n<em><br \/>\n&#8222;Nach Ansicht des Historikers <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Josef_Foschepoth\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Josef Foschepoth<\/a> bestehen dagegen weiterhin bestimmte alliierte Vorbehaltsrechte. Diese seien mit Zustimmung von Bundeskanzler Adenauer w\u00e4hrend der Pariser Verhandlungen in einer geheimen Zusatzvereinbarung geregelt worden und sicherten den Drei M\u00e4chten im Wesentlichen zwei Vorbehalte: \u00bberstens der \u00dcberwachungsvorbehalt, das Recht, den in- und ausl\u00e4ndischen Post- und Fernmeldeverkehr in der Bundesrepublik auch weiterhin zu \u00fcberwachen; zweitens den Geheimdienstvorbehalt, das Recht, die alliierten Geheimdienste mit Unterst\u00fctzung des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz au\u00dferhalb des deutschen Rechts zu stellen, wenn es die geheimdienstlichen Interessen erforderten.\u00ab Adenauer unterschrieb diese Geheimvertr\u00e4ge nicht, sondern sie seien in einem Schriftverkehr legitimiert worden und gelten nach Auffassung Foschepoths immer noch.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Foschepoths Interpretation der Rechtslage ist nicht unumstritten. <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Peter_Schaar\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Peter Schaar<\/a> stellte beispielsweise fest, die Vereinbarungen zum G10-Gesetz seien \u00bboffenbar bei allen Beteiligten in Vergessenheit\u00ab geraten, ihre Entdeckung habe bei zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00bbVerwunderung ausgel\u00f6st\u00ab. Sowohl die US-Regierung wie die Bundesregierung erkl\u00e4rten auf Anfrage, seit 1990 sei von den darin enthaltenen Befugnissen kein Gebrauch mehr gemacht worden. 2013 wurden die Verwaltungsvereinbarungen von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den USA, Gro\u00dfbritannien und Frankreich auch offiziell au\u00dfer Kraft gesetzt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vereinbarungen die &#8222;in Vergessenheit&#8220; geraten sind und &#8222;Verwaltungsvereinbarungen&#8220; die von der Bundesregierung (!) im Einvernehmen mit den USA, Gro\u00dfbritannien und Frankreich &#8222;auch offiziell au\u00dfer Kraft gesetzt wurden&#8220;! Als Jurist lassen einen solche Formulierungen aufhorchen. Eigentlich hat allein der Bundestag die Entscheidung \u00fcber \u00dcbereinkommen mit den Besatzungsm\u00e4chten oder deren Aufhebung zu treffen, welche Grundrechte der Einwohner aushebeln (z.B. das Briefgeheimnis nach Art. 10 GG). In diesem Zusammenhang muss man dann wohl die sog. Kanzlerakte sehen und so hat der damalige Bundeskanzler Adenauer durch Geheimerkl\u00e4rungen uf Grund der alliierten Vorbehaltsrechte Regelungen des Grundgesetzes (de facto) partiell au\u00dfer Kraft gesetzt, soweit es &#8222;geheimdienstliche Interessen erforderten&#8220;. Wer die Kanzlerakte als reine Verschw\u00f6rungstheorie bezeichnet, sollte sich den Bericht von <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Egon_Bahr\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Egon Bahr<\/a> in der Zeitung &#8222;Die Zeit&#8220; &#8211; <a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20090521072630\/http:\/\/www.zeit.de\/2009\/21\/D-Souveraenitaet\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8222;Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis&#8220; vom 14. Mai 2009<\/a> zu Gem\u00fcte f\u00fchren. Dort schreibt Bahr:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;Ich brachte Brandt meinen Entwurf f\u00fcr einen Brief an seinen sowjetischen Kollegen Kossygin, dem er einen informellen Meinungsaustausch anbieten wollte. Brandt war wichtiger, zu berichten, was ihm \u00bbheute passiert\u00ab war. Ein hoher Beamter hatte ihm drei Briefe zur Unterschrift vorgelegt. Jeweils an die Botschafter der drei M\u00e4chte \u2013 der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Gro\u00dfbritanniens \u2013 in ihrer Eigenschaft als Hohe Kommissare gerichtet. Damit sollte er zustimmend best\u00e4tigen, was die Milit\u00e4rgouverneure in ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 an verbindlichen Vorbehalten gemacht hatten. Als Inhaber der unk\u00fcndbaren Siegerrechte f\u00fcr Deutschland als Ganzes und Berlin hatten sie diejenigen Artikel des Grundgesetzes suspendiert, also au\u00dfer Kraft gesetzt, die sie als Einschr\u00e4nkung ihrer Verf\u00fcgungshoheit verstanden. Das galt sogar f\u00fcr den Artikel 146, der nach der deutschen Einheit eine Verfassung anstelle des Grundgesetzes vorsah. Artikel 23 z\u00e4hlte die L\u00e4nder auf, in denen das Grundgesetz \u00bbzun\u00e4chst\u00ab gelten sollte, bis es in anderen Teilen Deutschlands \u00bbnach deren Beitritt\u00ab in Kraft zu setzen sei. Diese Vorwegnahme der Realit\u00e4t im Jahre 1990 konnten die Drei 1949 weder genehmigen noch ahnen. Gravierend f\u00fcr diese ganze Zeitspanne war, dass sie Gro\u00df-Berlin aus dem Artikel 23 amputierten, was dem ehemaligen Regierenden B\u00fcrgermeister nat\u00fcrlich vertraut war.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Brandt war emp\u00f6rt, dass man von ihm verlangte, \u00bbeinen solchen Unterwerfungsbrief\u00ab zu unterschreiben. Schlie\u00dflich sei er zum Bundeskanzler gew\u00e4hlt und seinem Amtseid verpflichtet. Die Botschafter k\u00f6nnten ihn wohl kaum absetzen! Da musste er sich belehren lassen, dass Konrad Adenauer diese Briefe unterschrieben hatte und danach Ludwig Erhard und danach Kurt Georg Kiesinger . Dass aus den Milit\u00e4rgouverneuren inzwischen Hohe Kommissare geworden waren und nach dem sogenannten Deutschlandvertrag nebst Beitritt zur Nato 1955 die deutsche Souver\u00e4nit\u00e4t verk\u00fcndet worden war, \u00e4nderte daran nichts. Er schloss: \u00bbAlso habe ich auch unterschrieben\u00ab \u2013 und hat nie wieder davon gesprochen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier schlie\u00dft sich nun der Kreis zum Ausgangsthema dieses Artikels, dem Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. Es ist ein Ausdruck der noch rudiment\u00e4r g\u00fcltigen alliierten Vorbehaltsrechte bzw. von daraus ausflie\u00dfenden Sonderrechten gegen\u00fcber der Bundesrepublik Deutschland. Dass solche augenscheinlich noch relevant sein k\u00f6nnten, kann man auch aus den Ausf\u00fchrungen von <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/deutsch-amerikanische-beziehungen-in-deutschland-gilt-auch-us-recht-1.2084126\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>Josef Foschepoth <\/em>in einem Gastbeitrag in der S\u00fcddeutschen Zeitung vom 11. August 2014 <\/a>ableiten:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;<strong>In der Bundesrepublik gilt auch US-Recht<\/strong><\/em><br \/>\n<em>Die Ziele der amerikanischen Seite, wie sie sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs herausgebildet haben, waren: Erstens die Eind\u00e4mmung der deutschen Gefahr durch Einbindung der Bundesrepublik in den Westen. Zweitens die Entwicklung Deutschlands zu einem verl\u00e4sslichen B\u00fcndnispartner mit minderen Rechten. Drittens die Sicherung und langfristige Nutzung der geostrategischen Lage der Bundesrepublik f\u00fcr die Sicherung und Ausweitung des amerikanischen\u00a0Imperiums.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die deutschen Ziele korrespondierten mit denen der USA. Nur durch die Einbindung in den Westen war ein demokratischer Neuanfang m\u00f6glich. Eine dauerhafte Stationierung amerikanischer Truppen und spezifisch deutsches NATO-Recht haben die Sonderrechte der USA dauerhaft gesichert und fortgeschrieben &#8211; bis heute. Nicht von ungef\u00e4hr ist die Bundesrepublik, nach Afghanistan, der gr\u00f6\u00dfte amerikanische\u00a0Milit\u00e4rstandort.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Die Privilegien der USA reichen von der Steuer- und Zollfreiheit \u00fcber die Mitfinanzierung der milit\u00e4rischen Infrastruktur, die \u00dcbernahme von Sozialleistungen f\u00fcr deutsche Zivilangestellte bis zu Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr amerikanische Firmen, die bestimmte Dienstleistungen, unter anderem im Geheimdienstbereich, f\u00fcr die US-Truppen in Deutschland erbringen. Dazu kommen Sonderrechte im Bereich der Strafgerichtsbarkeit und\u00a0Strafverfolgung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>In Deutschland gilt nicht nur deutsches Recht, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel mehrfach betont hat, sondern auch amerikanisches\u00a0Recht.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Bundeskanzlerrin Dr. Merkel beantwortete im August 2013 anl\u00e4sslich einer Veranstaltung der Stuttgarter Zeitung Fragen von interessierten B\u00fcrgern. Hierbei beantwortete sie auch eine Frage zur Souverr\u00e4nit\u00e4t der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Antwort ist nachfolgend aus dem Video zu entnehmen.<\/p>\n<p><iframe loading=\"lazy\" title=\"StZ im Gespr\u00e4ch mit Angela Merkel\" width=\"810\" height=\"456\" src=\"https:\/\/www.youtube.com\/embed\/oD5Jgw-kfuc?start=3670&#038;feature=oembed\" frameborder=\"0\" allow=\"accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share\" referrerpolicy=\"strict-origin-when-cross-origin\" allowfullscreen><\/iframe><\/p>\n<p>Allerdings ist ihre Antwort unter dem Blickwinkel des <a href=\"http:\/\/www.buzer.de\/gesetz\/7963\/index.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts vom 23.11.2007<\/a> (BGBl. I S. 2614 (Nr. 59) zu betrachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Gesetz sollte letzte rudiment\u00e4r relevante Besatzungsvorschriften aufheben &#8230;<br \/>\n\u00a7 1 ist quasi die Generalaufhebungsklausel!<br \/>\n\u00a7 2 hebt Aufhebungsgesetze auf, was nachvollziehbar ist, da ja die Generalaufhebungsklausel gilt.<br \/>\nJedoch ist \u00a7 3 Abs. 1 zu beachten:<br \/>\n<strong><em>&#8222;Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsma\u00dfnahmen der Besatzungsbeh\u00f6rden oder auf Grund solcher Ma\u00dfnahmen begr\u00fcndet od<\/em><\/strong><span class=\"text_exposed_show\"><strong><em>er festgestellt worden sind, <span style=\"text-decoration: underline;\">bleiben von der Aufhebung unber\u00fchrt<\/span> und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des \u00dcberleitungsvertrages fort.&#8220;<\/em><\/strong><br \/>\nDaher ist das Gesetz Nr. 13 der AHK m.E. weiterhin zu beachten, weil dort ja per Gesetz die Rechte der (West)Alliierten in Bezug auf die deutsche Gerichtsbarkeit festgelegt wurden, wie es nunmehr in \u00a7 3 Abs. 1 <a href=\"http:\/\/www.buzer.de\/gesetz\/7963\/index.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Gesetzes zur Bereinigung des Besatzungsrechtes vom 23.11.2007<\/a> geregelt wurde. Das bedeutet, es gibt rudiment\u00e4re Vorbehalte, die aus dem alliierten Besatzungsrecht der drei Westm\u00e4chte herr\u00fchren. Diese ber\u00fchren jedoch nicht die Souver\u00e4nit\u00e4t der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Grundsubstanz sondern speziell geregelte Einzelf\u00e4lle, die nach \u00a7 3 Abs. 1 des Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts noch g\u00fcltig sind.<br \/>\n<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine <a href=\"https:\/\/deutsche-wirtschafts-nachrichten.de\/2017\/01\/05\/us-armee-lobt-belohnung-fuer-hinweise-auf-gestohlene-waffen-aus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">interessante Nachricht<\/a> war schlussendlich in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten am 05.01.2017 zu lesen. Dort ging es um einen Waffendiebstahl in einem US-Waffendepot in Stuttgart, welcher sich Ende Juli 2015 zugetragen haben soll. Interessant ist, dass bez\u00fcglich dieser Straftat, welche auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde, von der US-Untersuchungsbeh\u00f6rde <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/United_States_Army_Criminal_Investigation_Command\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">CID (Criminal Investigation Command) <\/a>ermittelt wird und diese f\u00fcr Hinweise, welche zu einer Anklage gegen die T\u00e4ter f\u00fchren, eine Belohnung von 10.000 Dollar ausgesetzt wurde. Dies ist dann auch ein Fakt, der beweist, dass deutsche Beh\u00f6rden bez\u00fcglich Straftaten bei den in der BR Deutschland stationierten US-Streitkr\u00e4ften offenbar nicht zust\u00e4ndig sind und damit dem Historiker Josef Foschepoth Recht gibt, der (siehe oben) res\u00fcmiert, dass in Deutschland neben dem deutschen Recht auch US-Recht gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span class=\"d2edcug0 hpfvmrgz qv66sw1b c1et5uql rrkovp55 a8c37x1j keod5gw0 nxhoafnm aigsh9s9 d3f4x2em fe6kdd0r mau55g9w c8b282yb iv3no6db jq4qci2q a3bd9o3v knj5qynh oo9gr5id hzawbc8m\" dir=\"auto\"><strong>Hinweis:<\/strong> Alle in diesem Blog vorgenommenen Darstellungen geben nur meine pers\u00f6nliche Meinung wieder. Diese Meinungs\u00e4u\u00dferung ist vom Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzt, welches ich ausdr\u00fccklich anerkenne. Bei diesem Blog handelt es sich um einen rein privaten Blog.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bildquelle: Sch\u00f6nfelder II, Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetze f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder, Loseblatt-Textsammlung, Erg\u00e4nzungslieferung Nr. 44 Im Oktober 2012 staunte ich nicht schlecht, dass in der Erg\u00e4nzungslieferung Nr. 44 zu der von mir verwendeten Gesetzessammlung Sch\u00f6nfelder II &#8211; Zivil-, Wirtschafts-&amp; Verwaltungsgesetze f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder unter der Registernummer 211a das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission auftauchte und in die Sammlung eingeordnet werden sollte. 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