{"id":6352,"date":"2022-01-17T17:58:21","date_gmt":"2022-01-17T17:58:21","guid":{"rendered":"http:\/\/visionblue.info\/?p=6352"},"modified":"2022-01-22T09:04:55","modified_gmt":"2022-01-22T09:04:55","slug":"keine-impfpflicht-fuer-beschaeftigte-in-pflegerischen-und-medizinischen-einrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/visionblue.info\/?p=6352","title":{"rendered":"Keine &#8222;Impfpflicht&#8220; f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in pflegerischen und medizinischen Einrichtungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_6353\" aria-describedby=\"caption-attachment-6353\" style=\"width: 1437px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-6353 size-full\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/Krankenhaus-Arzt.jpg?resize=810%2C470&#038;ssl=1\" alt=\"\" width=\"810\" height=\"470\" srcset=\"https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/Krankenhaus-Arzt.jpg?w=1437&amp;ssl=1 1437w, https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/Krankenhaus-Arzt.jpg?resize=300%2C174&amp;ssl=1 300w, https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/Krankenhaus-Arzt.jpg?resize=1024%2C594&amp;ssl=1 1024w, https:\/\/i0.wp.com\/visionblue.info\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/Krankenhaus-Arzt.jpg?resize=768%2C446&amp;ssl=1 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 810px) 100vw, 810px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-6353\" class=\"wp-caption-text\">Bildquelle: Pixabay.com<\/figcaption><\/figure>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 12pt;\">Von Assessor iur. &amp; Diplom-Jurist\u00a0 Jens Vogler<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mir gelangen aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis neuerdings immer wieder Schreiben von den Leitungen von medizinischen Einrichtungen oder Alters- und Pflegheimen zur Kenntnis, worin die bis dato ungeimpften Besch\u00e4ftigten aufgefordert werden, sich auf Grund der &#8222;gesetzlichen Impfpflicht&#8220; in \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz alsbald der Corona-Impfung zu unterziehen und diese dann unverz\u00fcglich nachzuweisen. Einige Vorgesetzte drohen in pers\u00f6nlichen Schreiben bei Nichtnachweis der Impfung ab dem 16.03.2022 ein Betretungsverbot f\u00fcr den\/die jeweils Betroffene\/n an, andere behaupten, dass sie ein Bu\u00dfgeld bezahlen m\u00fcssten, wenn sie den ungeimpften Besch\u00e4ftigten dann nicht an dem Betreten der Einrichtung hindern. Hierzu ist beim genauen Reinschauen in die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelungen &#8211; wozu ich mich als Volljurist mit Rechtspraxis seit 1993 durchaus in der Lage sehe &#8211; folgendes klarzustellen. N\u00e4mlich dass &#8230;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">1. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 20a Infektionsschutzgesetz<\/a> keinerlei &#8222;Impfpflicht&#8220; regelt, sondern es sich vielmehr nur um eine Vorlagepflicht (Nachweis geimpft, genesen oder impfuntauglich) handelt,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">2. die Pflicht des Arbeitsgebers es lediglich ist, dem Gesundheitsamt \u00fcber die etwaige Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf der Frist am 15.03.2022 anschlie\u00dfend Meldung zu machen und diesbez\u00fcglich personenbezogene Daten zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">3. nur das Gesundheitsamt schlussendlich ein Betretungsverbot aussprechen kann, die Betonung liegt auf kann und nicht muss, was bedeutet, dass das Gesundheitsamt sein Ermessen genau abzuw\u00e4gen hat,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">4. der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit bei sogenannten Alt-Besch\u00e4ftigten, das sind diejenigen, die vor dem 15.03.2022 bereits angestellt sind, nicht begehen kann, da sich der diesbez\u00fcgliche OWi-Tatbestand nur auf \u00a7 20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz bezieht, was eindeutig aus dem Wortlaut in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__73.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 73 Abs. 1a) Lit. 7g Infektionsschutzgesetz<\/a> zu entnehmen ist,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">5. die aus Info-Schreiben unter Falschdarstellung der Rechtslage vorgenommene Aufforderung einer &#8222;Impfpflicht&#8220; nachzukommen, den Tatbestand einer N\u00f6tigung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__240.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 240 StGB<\/a> erf\u00fcllen k\u00f6nnte,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">6. eine Impfpflicht <a href=\"https:\/\/visionblue.info\/?p=6357\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">f\u00fcr eine versuchsweise medizinische Behandlung<\/a>, worum es sich bei der Impfung mit nur zur <a href=\"https:\/\/visionblue.info\/?p=6317\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Notverwendung zugelassenen Corona-Impfstoffen handelt<\/a>, gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=&amp;cad=rja&amp;uact=8&amp;ved=2ahUKEwjysZHnp7n1AhVdiv0HHYLMAMEQFnoECBAQAQ&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2Fcharter%2Fpdf%2Ftext_de.pdf&amp;usg=AOvVaw3hTQ08H61l_BDMLI1eaadF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 3 Nr. 2 a) der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union<\/a> (2010\/C 83\/02), <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl273s1533.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl273s1533.pdf%27%5D__1641468132496\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 7 Satz 2 des Internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (BGBl. Teil II, 1973, Nr. 60, S. 1533)<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_25.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 25 GG<\/a> gegen h\u00f6herrangiges V\u00f6lkerrecht verst\u00f6\u00dft, da eine solche Impfung nur mit einer freiwilligen Zustimmung des Betroffenen vollzogen werden d\u00fcrfte,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">7. die Impfung als Behandlung <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__630d.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gem\u00e4\u00df \u00a7 630d BGB<\/a> eine freiwillige Zustimmung des Patienten nach vollst\u00e4ndiger Aufkl\u00e4rung zur Impfung <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__630e.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gem\u00e4\u00df \u00a7 630e BGB<\/a> durch den Behandelnden oder einen von ihm Beauftragten erfordert,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">8. solche Infoschreiben oder schriftliche Aufforderungen keineswegs eine <strong>freiwillige Zustimmung<\/strong> der\/des Besch\u00e4ftigten bef\u00f6rdern, wenn der jeweilige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einem nicht feststehenden Betretungsverbot droht,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">9. der Gesetzgeber auf Grund vorstehender Rechtsvorschriften <strong>eben keine<\/strong> Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz nur auf Grund der T\u00e4tigkeit der\/des betroffenen Besch\u00e4ftigten in einer medizinischen bzw. Pflegeeinrichtung geregelt hat,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">10. der\/die betroffene Besch\u00e4ftigte auf Grund der <a href=\"https:\/\/www.ema.europa.eu\/en\/documents\/product-information\/comirnaty-epar-product-information_de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">bei der EMA hinterlegten Produktinformation<\/a> zu den mRNA-Impfstoffen Comirnaty und Spikevax (zun\u00e4chst) als nicht impff\u00e4hig anzusehen ist, weil die Anwendung derselben bei Patienten, die allergisch auf die im Abschnitt 6 der Produktinformation aufgelisteten Bestandteile reagieren, zu unterlassen ist und zun\u00e4chst eine allergologische Untersuchung vorgenommen werden m\u00fcsste,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">11. eine notwendige Voruntersuchung auf Grund der <a href=\"https:\/\/www.ema.europa.eu\/en\/documents\/product-information\/comirnaty-epar-product-information_de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">bei der EMA hinterlegten Produktinformation<\/a> auf Impftauglichkeit ebenso f\u00fcr m\u00f6gliche Herzkrankheiten wie Myokarditis und Perikarditis sowie f\u00fcr Thrombozytopenie und Gerinnungsst\u00f6rungen stattfinden muss,<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">12. die Haftungsfragen bei von den Besch\u00e4ftigten abgeschlossenen Versicherungen nicht ersch\u00f6pfend und abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sind, <a href=\"https:\/\/www.stc-makler.de\/impfschaeden-versicherungsschutz-bei-coronaimpfung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">da bestimmte Unfall,- Berufsunf\u00e4higkeits- und Lebensversicherungen durch die Regelung in ihren Versicherungsbedigungen nur f\u00fcr Impfsch\u00e4den bei herk\u00f6mmlichen Impfstoffen<\/a> gegen gelistete Erkrankungen Deckungsschutz geben; jedoch die nicht gelisteten Corona-Impfungen vom Deckungsschutz ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ist also absolut unverst\u00e4ndlich, wenn ein Arbeitgeber der genannten Einrichtungen sich diese Verantwortung &#8222;auf den Tisch zieht&#8220; und &#8222;im vorauseilenden Gehorsam&#8220; und schlimmstenfalls unter Begehung einer Straftat (versuchte oder vollendete N\u00f6tigung) den \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz falsch auslegt und mithin falsch anwendet. Hier sollte auch nicht vergessen werden, dass der Arbeitgeber selbst Kosten f\u00fcr seine Firma verursacht, wenn er eine Klage seines Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht provoziert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn er hingegen seine einzige Pflicht erf\u00fcllt, n\u00e4mlich nur den Nichtnachweis der Impfung, des Genesenenstatus&#8216; oder der Impfunf\u00e4higkeit an das Gesundheitsamt zu melden, dann ist der &#8222;juristische schwarze Peter&#8220; beim Amt. Dieses muss dann nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen abw\u00e4gen, ob es \u00fcberhaupt t\u00e4tig wird. Nun wissen wir ja, dass die Gesundheits\u00e4mter wegen der Aufnahme und Veranlassungen zu SARS-CoV-2 Infektionen hoffnungslos \u00fcberlastet sind. Man stelle sich also vor, dass ab dem 16.03.2022 mehrere hundert, wenn nicht tausend Meldungen der Arbeitgeber &#8222;einflattern&#8220;. Die \u00c4mter m\u00fcssten dann als ersten Schritt die gemeldeten Arbeitnehmer <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/28.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">anh\u00f6ren<\/a>. Das kann durch Vorladung erfolgen (eher unwahrscheinlich) oder schriftlich. Da gibt es dann eine Frist, wenn es schriftlich erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sich dann \u00e4u\u00dfern oder auch nicht. So dann m\u00fcsste das Amt einen Bescheid erlassen. Das w\u00e4re dann ein sogenannter <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/35.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verwaltungsakt<\/a>. Nach der <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/__20a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gesetzlichen Regelung<\/a> (siehe \u00a7 20a Absatz 5 InfSchG) sind nun zwei M\u00f6glichkeiten relevant: Entweder das Gesundheitsamt verlangt mit dem Bescheid die Vorlage des Nachweises ob er geimpft, genesen oder impfuntauglich ist oder es gibt dem Betroffenen auf, zu einem Termin beim Amtsarzt vorstellig zu werden, wenn dieser ein \u00e4rztliches Attest vorlegt, an dessen Echtheit Zweifel bestehen. <strong>Erst wenn diese Alternativma\u00dfgaben nicht erf\u00fcllt werden, kann das Amt \u00fcberhaupt ein Betretungsverbot verf\u00fcgen<\/strong>. Wenn also dem Arbeitnehmer &#8211; nicht dem Arbeitgeber &#8211; ein Bescheid mit der Ma\u00dfgabe der Vorlage der o.g. Nachweise oder der Verpflichtung beim Amtsarzt vorstellig zu werden, zugestellt wird, dann kann dagegen binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (in der Regel der Tag der Zustellung) Widerspruch eingelegt werden. Leider haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung oder ein von ihm erteiltes Verbot keine aufschiebende Wirkung (Siehe \u00a7 20a Abs. 5 letzter Satz Infektionsschutzgesetz). Deshalb muss sofort ein Antrag beim zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, wenn der Widerspruch eingelegt wurde. Der Antrag w\u00e4re damit zu begr\u00fcnden, dass der Schutz der Gesundheit des Betreffenden die staatlich restriktive Vorgabe einer nicht abschlie\u00dfend und nur bedingt genehmigten Impfung, welche auf Grund neuerrlicher Erkenntnisse keineswegs die vulnerablen Gruppen vor Ansteckung sch\u00fctzt und auch erhebliche Nebenwirkungen und Risiken nach sich zieht, \u00fcberwiegt! Wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgibt, w\u00e4re die Fortsetzung der Arbeitsleistung dann bei diesem schwebenden Verwaltungsverfahren ohne Weiteres m\u00f6glich. Wenn dann in einem Widerspruchsbescheid der Widerspruch zur\u00fcckgewiesen wird, dann kann vor dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz gibt es keine Anwaltspflicht, so dass man die Klage auch selbst formulieren und einreichen kann. Erfahrungsgem\u00e4\u00df wird ein solches Verfahren mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen, da die Verwaltungsgerichte in der Regel hoffnungslos \u00fcberlastet sind. Erst nach der Rechtskraft eines Urteils des Verwaltungsgerichtes mit dem der Bescheid des Gesundheitsamtes so dann best\u00e4tigt w\u00fcrde, kann dasselbe bei Nichterf\u00fcllung der nunmehr zu vollziehenden Auflagen eine Betretungsverbot gegen den Betroffenen f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tte anordnen. Spannend ist dann die Frage, ob es dies auch macht, denn in diesem Zusammenhang muss das Gesundheitsamt ja auch pr\u00fcfen, ob es durch die Anordnung eines Betretungsverbotes der Betriebsst\u00e4tte nicht eine Nicht- bzw. Unterversorgung in den kritischen Bereichen der betreffenden Gesundheitseinrichtungen sowie der Pflegeinrichtungen ausl\u00f6st. Das wiederum k\u00f6nnte zu einer Amtshaftung gegen\u00fcber der betroffenen Betreiberfirma der relevanten Einrichtung f\u00fchren. In jedem Fall kann der Betroffene auch gegen ein gegen ihn verf\u00fcgtes Betretungsverbot Widerspruch einlegen und danach Klage erheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie sich also zeigt, ist der Verfahrensweg, ehe das Gesundheitsamt ein Betreteungsverbot gegen den Betroffenen f\u00fcr die betreffende Einrichtung aussprechen kann, sehr komplex und langwierig. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Verwaltungsaufwand kraft des Faktischen durch die Gesundheits\u00e4mter gestemmt werden kann, ist eher sehr niedrig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Nachtrag vom 22.01.2022<\/strong><br \/>\nFolgenden Kommentar, der auch unten nachgelesen werden kann, m\u00f6chte ich hier ausdr\u00fccklich herausstellen. Er betrifft die Gesundheits\u00e4mter, auf die der Gesetzgeber die ganze Vollziehung der Vorlage- und Nachweispflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz abgew\u00e4lzt hat:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;Der Arbeitnehmer kann sich dann \u00e4u\u00dfern oder auch nicht.\u201d (bez\u00fcglich Anh\u00f6rung durch das Gesundheitsamt): W\u00e4re es denn aus juristischer Sicht sinnvoller, sich zu \u00e4u\u00dfern? Wenn ja, pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde, Studienergebnisse, Glaubensgr\u00fcnde etc. angeben? Oder sind die da nur erhaben dr\u00fcber und ziehen einen an dieser Krawatte erst recht in die Pf\u00fctze des Betretungsverbotes? (unser Gesundheitsamt ist immer recht unger\u00fchrt und radikal, macht sich wenig Gedanken \u00fcber rechtl. oder gar praktische Konsequenzen\u2026).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Meine Antwort:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8222;Um den amtlich handelnden Personen des Gesundheitsamtes die dem Infektionsschutzgesetz \u00fcbergeordnete Rechtslage zu erl\u00e4utern und sie an ihr Ermessen zu erinnern, was sie durch die Kann-Bestimmung haben, sollte man sich nat\u00fcrlich \u00e4u\u00dfern. Da die sog. Corona-Impfung ein medizinischer Massenversuch ist, siehe hier <a href=\"https:\/\/visionblue.info\/?p=6357\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener ugc\">https:\/\/visionblue.info\/?p=6357<\/a> und hier<\/em><em><a href=\"https:\/\/visionblue.info\/?p=6317\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener ugc\"> https:\/\/visionblue.info\/?p=6317<\/a> und die mRNA- und Vectorimpfstoffe nicht ordentlich nach den Prinzipien der guten Herstellungspraxis entwickelt worden sind , siehe hier <a href=\"https:\/\/visionblue.info\/?p=6292\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener ugc\">https:\/\/visionblue.info\/?p=6292<\/a> , und gem\u00e4\u00df Art. 7 Satz 2 des Internationalen Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte in Verbindung mit Art. 25 Grundgesetz niemand ohne seine freiwillige Zustimmung einem medizinischen Versuch unterworfen werden darf, darf das Gesundheitsamt auch keine Verf\u00fcgungen als sog. Hoheitsakt treffen, die die Freiwilligkeit der Zustimmung konterkarieren. Eine durch ein Betretungs- und damit Arbeitsverbot beabsichtigte <strong>erzwungene Zustimmung<\/strong> stellt, da sie eine versuchte N\u00f6tigung beinhaltet, eine Straftat dar. Die Bediensteten des Gesundheitsamtes haben alle Handlungen zu unterlassen, die eine Straftat darstellen!&#8220; <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #808080;\">Rechtlicher Hinweis:<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Alle Abbildungen dienen lediglich der Berichterstattung und nicht der Verwertung im Sinne des Urheberrechtes. Alle in diesem Blog vorgenommenen Darstellungen geben meine pers\u00f6nliche Meinung wieder. Diese Meinungs\u00e4u\u00dferung ist vom Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland gesch\u00fctzt. Bei diesem Blog handelt es sich um einen rein privaten Blog.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Assessor iur. &amp; Diplom-Jurist\u00a0 Jens Vogler Mir gelangen aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis neuerdings immer wieder Schreiben von den Leitungen von medizinischen Einrichtungen oder Alters- und Pflegheimen zur Kenntnis, worin die bis dato ungeimpften Besch\u00e4ftigten aufgefordert werden, sich auf Grund der &#8222;gesetzlichen Impfpflicht&#8220; in \u00a7 20a Infektionsschutzgesetz alsbald der Corona-Impfung zu unterziehen und diese dann unverz\u00fcglich nachzuweisen. 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