Bildquelle: Schönfelder II, Zivil-, Wirtschafts- und Justizgesetze für die neuen Bundesländer, Loseblatt-Textsammlung, Ergänzungslieferung Nr. 44
Im Oktober 2012 staunte ich nicht schlecht, dass in der Ergänzungslieferung Nr. 44 zu der von mir verwendeten Gesetzessammlung Schönfelder II – Zivil-, Wirtschafts-& Verwaltungsgesetze für die neuen Bundesländer unter der Registernummer 211a das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission auftauchte und in die Sammlung eingeordnet werden sollte. Hierzu muss man zur Erläuterung anmerken, dass im Schönfelder II Rechtsvorschriften der Bundesrepublik, welche als sog. Überleitungsrecht nach der Wiedervereinigung in Kraft gesetzt wurden sowie Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR bzw. der ehemaligen Sowjetischen Militäradministration geführt werden, die für die Bewertung heutiger Sachverhalte im Gebiet der sog. Neuen Bundesländer noch eine Rolle spielen bzw. spielen könnten. Teilweise sind Vorschriften – wie zum Beispiel das Zivilgesetzbuch der DDR – auf bestimmte Sachverhalte nach dem Recht der Wiedervereinigung noch anwendbar. In jedem Falle wird eine außer Kraft getretene Vorschrift in der Fußnote gekennzeichnet und zwar durch Benennung des Rechtsaktes der Aufhebung.
Nun komme ich jedoch zu dem o.g. Gesetz Nr. 13. Das Besondere an diesem Gesetz ist die Tatsache, dass es ein Gesetz der Militäradministration der Alliierten drei Westmächte (USA, Großbritanien und Frankreich = Alliierte Hohe Kommission) ist, welches am 01.01.1950 in Kraft getreten war, einem Zeitpunkt als sich Deutschland bereits in der Teilung befand. Sowohl die DDR als auch die BRD waren 1949 gegründet worden und standen unter der Protektion der sich nun im Kalten Krieg gegenüberstehenden Ost- und Westmächte. Mithin spielte das Gesetz Nr. 13 für das Gebiet der DDR und damit der Sowjetischen Besatzungszone keine Rolle, war also dort niemals anzuwenden. Schaut man auf den Inhalt des Gesetzes, so wird ausweislich der Vorschriften deutlich, dass deutsche Gerichtsbarkeit gegen Angehörige der (westlichen) Alliierten Streitkräfte sowie deren Angehörige nur mit Zustimmung des jeweiligen Alliierten Hohen Kommissars der Zone des jeweiligen deutschen Gerichts ausgeübt werden darf. Das gilt sowohl für strafrechtlich relevante Sachverhalte als auch für solche auf dem Gebiet des Zivilrechts. Ins Nichtjuristische übersetzt bedeutet dies: Deutsche Richter dürfen Soldaten und sonstige Interessenträger (der Streitkräfte) der Westallierten und deren Angehörige nur vor Gericht zitieren (laden) und etwa verurteilen, wenn der Vertreter der jeweiligen Westmacht sein Okay gegeben hat. Dies betrifft ausweislich des Art. 2 Buchstabe b) hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit auch Angelegenheiten, wenn eine zu entscheidende Frage eine Angelegenheit betrifft, “… die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist.”
Das wäre zu beachten, wenn das heute noch gültig wäre! “Kann nicht sein!”, dachte ich. Aber warum taucht das Gesetz im Schönfelder II auf? Und warum gibt es keinen Vermerk zur Aufhebung desselben. Derlei Fragen sind für mein Rechtsverständnis nicht unrelevant.
Also schrieb ich den Verlag C.H.Beck mit folgender E-Mail an:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin beruflich mit der Anwendung diverser Gesetze, welche auf Grund des Beitritts der DDR zur BRD und der hieraus erwachsenen Regelungen für das Gebiet der Neuen Bundesländer fortgelten, befasst. Zur fachlichen Prüfung war mir hierfür der Schönfelder II immer eine gute Arbeitsgrundlage. Allerdings stelle ich bei neuerlichen Ergänzungslieferungen fest, dass Vorschriften in die Sammlung aufgenommen wurden, welche vormals im Gebiet der Neuen Bundesländer als ehemaliger sowjetischer Besatzungszone und späterem Staatsgebiet der DDR keine Gültigkeit gehabt haben dürften. Beworben wir das Werk Schönfelder II auf Ihrer Internetseite mit folgender Beschreibung:
„Der “Schönfelder II” enthält:
– spezielle Bundesgesetze, die nur das Gebiet der neuen Länder betreffen (z. B. das Vermögensgesetz),
– Gesetze der ehemaligen DDR, die weiterhin gelten,
– DDR-Gesetze, die noch auf Altfälle (vor dem 3.10.1990) anzuwenden sind, wie etwa im Familiensachen, Sachen- und Vertragsrecht sowie im Strafrecht.
Dabei verweisen die zwei Schönfelder-Bände aufeinander, soweit Maßgaben zu bundesdeutschen Gesetzen gelte“
Bedenkt man jedoch, dass in das Werk neuerdings neben oben genannten Fallgruppen Gesetze der ehemaligen Westmächte und Gesetze des Deutschen Reiches aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 aufgenommen wurden, so erschließt sich mir nicht der Sinne dieser Aufnahme, es sei denn die Gesetze während noch gültig und anzuwenden.
Diesbezüglich möchte ich folgende Beispiele anführen:
Mit der 44. Ergänzungslieferung vom Oktober 2012 wurde u.a. das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission „Gerichtsbarkeit auf vorbehaltenen Gebieten“ in die Sammlung Schönfelder II unter der Kennziffer 211a aufgenommen. Der Rat der Alliierten Hohen Kommission war nur für die drei westlichen Besatzungszonen zuständig. Das Gesetz schreibt der deutschen Gerichtsbarkeit vor (dies konnte es ausweislich fehlender Besatzungshoheit nur für die Gebiete der Alten Bundesländer), dass ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung des jeweils zuständigen Hohen Kommissars keine deutsche Strafgerichtsbarkeit bzw. Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Angehörigen des Militärs/gleichgestellten Organen der drei Westmächte bzw. deren Familienangehörigen stattfinden darf. Dieses Gesetz hätte, so es unmittelbar zu beachten wäre, bei der rechtlichen Beurteilung bestimmter Sachverhalte unmittelbare Auswirkungen.
Mit der 46. Ergänzungslieferung vom April 2014 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 530) unter Kennziffer 242b in die Sammlung aufgenommen. Dieses Gesetz ist ausweislich seines Inhaltes ein typisches Gesetz zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Rassenwahns (die Verfolgung der Wahnvorstellung reinen Erbgutes) und verstößt ausgehend von seinem menschenfeindlichen Kontext eindeutig gegen die Regelungen des Grundgesetzes (Grundrechte Art. 1 bis 19 GG).
In diesem Zusammenhang habe ich folgende Fragen an Herrn Prof. Dr. Hochbaum als Herausgeber.
- Welche Gründe bewogen Sie, die o.g. Vorschriften in die Gesetzessammlung Schönfelder II aufzunehmen? Haben diese Gesetze Relevanz für die aktuelle praktische Arbeit der deutschen Verwaltungen und Gerichte?
- Sind diese Gesetze (noch) gültig und im Gebiet der Neuen Bundesländer bzw. im übrigen Bundesgebiet anzuwenden?
- Sind alle im Schönfelder II abgedruckten Rechtsvorschriften gültig, welche nicht in einer Fußnote ausdrücklich mit einem Aufhebungsverweis versehen wurden?
- Steht einer etwaigen Fortgeltung von Besatzungsrecht – gleich von welcher ehemaligen Besatzungsmacht auch immer sie erlassen wurde – nicht das Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BesatzRBerG) vom 23. November 2007 entgegen?
Einer zeitnahen Antwort zur Fortbildung meines Rechtsverständnisses wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Die Auszüge aus den relevanten Ergänzungslieferungen mit den Texten der o.g. Gesetze habe ich beigefügt.
Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
…
Jens Vogler”
Hierauf erhielt ich folgende Antwort vom Verlag:
“Sehr geehrter Herr Vogler,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Inhalt der Textsammlung Schönfelder II. Dazu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wie Sie wissen, ist das Recht der ehemaligen DDR seit langem weitgehend außer Kraft getreten oder nicht mehr anwendbar. Partielles, nur für die neuen Bundesländer geltendes Bundesrecht wird nur noch sehr selten geändert. Damit spielen diese Bereiche für eine Fortführung der Textsammlung – kraft Natur der Sache – keine besondere Rolle mehr.
Bislang sind aber weder das Unrecht von SBZ und DDR noch auch des NS-Regimes nicht vollständig aufgearbeitet, das Unrecht des SED-Regimes gar in erheblichem Umfang noch nicht. Grund dafür ist der Umstand, daß den häufig mit westdeutschen Richtern besetzten Gerichten die damaligen Rechtsquellen nicht bekannt waren und sie vom SED-Unrechtsregime deshalb häufig eine falsche Vorstellung hatten. Daher werden seit einiger Zeit sukzessive Rechtsvorschriften in die Textsammlung des Schönfelder II aufgenommen, die es ermöglichen, diese Defizite bei der Aufarbeitung von SED-Unrecht zu beseitigen.
Da das SED-Regime trotz seiner antifaschistischen Programmatik praktisch nichts zur wiedergutmachungsrechtlichen Aufarbeitung des NS-Regimes geleistet, sondern häufig von Vermögenswerten der NS-Opfer mit dem Vorwand profitiert hat, nicht Rechtsnachfolger des NS-Regimes zu sein, mußte die Wiedergutmachung für NS-Unrecht erst im Anschluß an die deutsche Wiedervereinigung für das Gebiet der neuen Bundesländer sowie Ostberlin nachgeholt werden. Generalklausel für die vermögensrechtliche Wiedergutmachung ist insofern § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes. Seine zutreffende Anwendung setzt aber gedanklich das Rückerstattungsrecht der westlichen Alliierten voraus. Ohne seine Kenntnis ist eine immer rechtssichere Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG nicht möglich. Eine weitere Säule des NS-Wiedergutmachungsrechts für die neuen Bundesländer ist das Entschädigungsrentengesetz, das auf eine DDR-Anordnung über Ehrenpensionen Bezug nimmt und durch eine Richtlinie ergänzt wird. Hiermit werden insbesondere verfolgungsbedingte Schädigungen anderer Rechtsgüter (Leib, Leben etc.) erfaßt. Daher werden die Rechtsnormen mit der nächsten, nun in Vorbereitung befindlichen Ergänzungslieferung aufgenommen.
Im übrigen nehmen § 1 Abs. 6 VermG und das Entschädigungsrentengesetz und die dazu bestehenden Nebenbestimmungen Bezug auf Verfolgungsvorgänge des NS-Regimes, die sich insofern auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt haben. Dafür gab es häufig Rechtsquellen, ohne deren Kenntnis eine zutreffende Anwendung dieser gesetzlichen Normen nicht möglich ist. Daher werden auch Normen zur NS-Verfolgung aufgenommen, wegen ihrer Vielzahl aber nur solche, die für die Rechtspraxis aktuell noch am wichtigsten sind.
Hinzu kommen aktueller Entwicklungen der Wiederaufarbeitung von NS-Unrecht, die sich etwa aufgrund der sog. Washingtoner Erklärung und der Theresienstädter Erklärung insbesondere im Bereich von NS-geschädigter Kunst ergibt. Auch in diesem Zusammenhang sind die alliierten Rechtsquellen der westlichen Alliierten von Interesse, zumal sich diese Erklärungen nicht nur auf das Gebiet der ehemaligen DDR, sondern auf das gesamte heutige Bundesgebiet beziehen.
Zur Unterstützung der Aufarbeitung von SED- und NS-Unrecht ist der Textsammlung eine Einführung in das Rehabilitierungsrecht und das Recht der offenen Vermögensfragen vorangestellt, die die wesentlichen Zusammenhänge dazu darstellt und dazu auch auf zahlreiche der abgedruckten Normen Bezug nimmt. Sie wird mit der nächsten Ergänzungslieferung, die auch mehrere Änderungen von geändertem, speziell für die neuen Bundesländer geltendem Bundesrecht enthalten wird, um wesentliche weitere Informationen erweitert.
Ich hoffe, Ihnen die notwendige Auswahl der Rechtsquellen des Schönfelder II damit erläutert zu haben, stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Verlag C. H. Beck oHG”
Wie man der Antwort entnehmen kann, war der Verfasser der selben auf meine Fragen nicht erschöpfend eingegangen. Daher hakte ich hier noch einmal nach:
“Sehr geehrter Herr XXX,
besten Dank für Ihre Antwort. Soweit der Abdruck von NS-Gesetzen im Schönfelder II vorgenommen wird, kann ich Ihre Erläuterungen nachvollziehen. Wenn es jedoch die Gesetze der Westalliierten betrifft, finde ich keine logische Verbindung zur Rechtsanwendung in den Neuen Bundesländern. Daher komme ich noch mal zum Beispiel der 44. Ergänzungslieferung vom Oktober 2012. Wie bereits ausgeführt wurde u.a. das Gesetz Nr. 13 des Rates der Alliierten Hohen Kommission „Gerichtsbarkeit auf vorbehaltenen Gebieten“ in die Sammlung Schönfelder II unter der Kennziffer 211a aufgenommen. Der Rat der Alliierten Hohen Kommission war nur für die drei westlichen Besatzungszonen zuständig. Das Gesetz schreibt der deutschen Gerichtsbarkeit vor (dies konnte es ausweislich fehlender Besatzungshoheit nur für die Gebiete der Alten Bundesländer), dass ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung des jeweils zuständigen Hohen Kommissars keine deutsche Strafgerichtsbarkeit bzw. Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Angehörigen des Militärs/gleichgestellten Organen der drei Westmächte bzw. deren Familienangehörigen stattfinden darf. Dieses Gesetz hätte, so es unmittelbar zu beachten wäre, bei der rechtlichen Beurteilung bestimmter Sachverhalte unmittelbare Auswirkungen.
Daher noch mal meine Frage etwas korrigiert:
Entfaltet das genannte Gesetz Nr. 13 heute noch eine zu beachtende unmittelbare Rechtswirkung für die deutsche Gerichtsbarkeit (in den neuen Bundesländer und/oder im gesamten Bundesgebiet) oder ist es nur zur Information in die Gesetzessammlung aufgenommen worden ?
Besten Dank für Ihre Mühewaltung!
Mit freundlichen Grüßen
…
Jens Vogler”
Leider erhielt ich hierauf keine Antwort mehr. Angesichts des hieraus ableitbaren Schlusses muss ich wohl davon ausgehen, dass das Gesetz Nr. 13 noch zu beachten ist und zwar auch in den Neuen Bundesländern. Die Schlussfolgerung die daraus zu ziehen wäre, wenn man das Gesetz Nr. 13 noch für gültig erachtet (wie oben bereits erwähnt gibt es in der Fußnote des Gesetzesabdruckes keinen Vermerk über seine Aufhebung) wäre aus der Tatsache abzuleiten, dass z.B. Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkrafte für etwaig strafrechtlich relevante Handlungen, welche von ihnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, durch deutsche Behörden nicht ohne Genehmigung durch die in Deutschland vertretene Administration der jeweiligen Alliierten strafrechtlich verfolgt werden dürften.
Um das näher zu beleuchten, wie das Ganze herzuleiten ist, sind historische Betrachtungen vorzunehmen:
Im Jahre 1956 beschloss der Bundestag mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht für das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung zahlreicher alliierter Rechtsvorschriften. Die aufgehobenen alliierten Rechtsvorschriften werden in den Anlagen 1 und 2 zum Gesetz aufgeführt. Nicht unter den aufgeführten Rechtsvorschriften befindet sich jenes Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. In der Zeitung Die Zeit vom 28. Juni 1951 wird in einem Artikel die rechtliche Brisanz dieses Gesetzes verdeutlicht. Das Gesetz, welches, wie oben bereits erwähnt, erst nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland von der Alliierten Hohen Kommission erlassen wurde, war ein Ausfluss des Besatzungsstatutes, welches die Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der deutschen Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission (AHK) regelte. Zwar wurde das Besatzungsstatut mit den Pariser Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten im Jahre 1955 offiziell aufgehoben, jedoch blieben alliierte Vorbehaltsrechte weiterhin bestehen. Nach Darstellung bei Wikipedia endeten diese “Reste der alliierten Vorbehaltsrechte bezüglich Gesamtdeutschland … am 3. Oktober 1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR.” auf Grund der dem vereinigten Deutschland durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag von den vier Hauptsiegermächten gewährten vollen Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. An dieser Schlussfolgerung dürften jedoch Zweifel aufkommen, wenn man weiterhin folgende Ausführungen bei Wikipedia betrachtet:
“Nach Ansicht des Historikers Josef Foschepoth bestehen dagegen weiterhin bestimmte alliierte Vorbehaltsrechte. Diese seien mit Zustimmung von Bundeskanzler Adenauer während der Pariser Verhandlungen in einer geheimen Zusatzvereinbarung geregelt worden und sicherten den Drei Mächten im Wesentlichen zwei Vorbehalte: »erstens der Überwachungsvorbehalt, das Recht, den in- und ausländischen Post- und Fernmeldeverkehr in der Bundesrepublik auch weiterhin zu überwachen; zweitens den Geheimdienstvorbehalt, das Recht, die alliierten Geheimdienste mit Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz außerhalb des deutschen Rechts zu stellen, wenn es die geheimdienstlichen Interessen erforderten.« Adenauer unterschrieb diese Geheimverträge nicht, sondern sie seien in einem Schriftverkehr legitimiert worden und gelten nach Auffassung Foschepoths immer noch.
Foschepoths Interpretation der Rechtslage ist nicht unumstritten. Peter Schaar stellte beispielsweise fest, die Vereinbarungen zum G10-Gesetz seien »offenbar bei allen Beteiligten in Vergessenheit« geraten, ihre Entdeckung habe bei zuständigen Behörden »Verwunderung ausgelöst«. Sowohl die US-Regierung wie die Bundesregierung erklärten auf Anfrage, seit 1990 sei von den darin enthaltenen Befugnissen kein Gebrauch mehr gemacht worden. 2013 wurden die Verwaltungsvereinbarungen von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich auch offiziell außer Kraft gesetzt.”
Vereinbarungen die “in Vergessenheit” geraten sind und “Verwaltungsvereinbarungen” die von der Bundesregierung (!) im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich “auch offiziell außer Kraft gesetzt wurden”! Als Jurist lassen einen solche Formulierungen aufhorchen. Eigentlich hat allein der Bundestag die Entscheidung über Übereinkommen mit den Besatzungsmächten oder deren Aufhebung zu treffen, welche Grundrechte der Einwohner aushebeln (z.B. das Briefgeheimnis nach Art. 10 GG). In diesem Zusammenhang muss man dann wohl die sog. Kanzlerakte sehen und so hat der damalige Bundeskanzler Adenauer durch Geheimerklärungen uf Grund der alliierten Vorbehaltsrechte Regelungen des Grundgesetzes (de facto) partiell außer Kraft gesetzt, soweit es “geheimdienstliche Interessen erforderten”. Wer die Kanzlerakte als reine Verschwörungstheorie bezeichnet, sollte sich den Bericht von Egon Bahr in der Zeitung “Die Zeit” – “Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis” vom 14. Mai 2009 zu Gemüte führen. Dort schreibt Bahr:
“Ich brachte Brandt meinen Entwurf für einen Brief an seinen sowjetischen Kollegen Kossygin, dem er einen informellen Meinungsaustausch anbieten wollte. Brandt war wichtiger, zu berichten, was ihm »heute passiert« war. Ein hoher Beamter hatte ihm drei Briefe zur Unterschrift vorgelegt. Jeweils an die Botschafter der drei Mächte – der Vereinigten Staaten, Frankreichs und Großbritanniens – in ihrer Eigenschaft als Hohe Kommissare gerichtet. Damit sollte er zustimmend bestätigen, was die Militärgouverneure in ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 an verbindlichen Vorbehalten gemacht hatten. Als Inhaber der unkündbaren Siegerrechte für Deutschland als Ganzes und Berlin hatten sie diejenigen Artikel des Grundgesetzes suspendiert, also außer Kraft gesetzt, die sie als Einschränkung ihrer Verfügungshoheit verstanden. Das galt sogar für den Artikel 146, der nach der deutschen Einheit eine Verfassung anstelle des Grundgesetzes vorsah. Artikel 23 zählte die Länder auf, in denen das Grundgesetz »zunächst« gelten sollte, bis es in anderen Teilen Deutschlands »nach deren Beitritt« in Kraft zu setzen sei. Diese Vorwegnahme der Realität im Jahre 1990 konnten die Drei 1949 weder genehmigen noch ahnen. Gravierend für diese ganze Zeitspanne war, dass sie Groß-Berlin aus dem Artikel 23 amputierten, was dem ehemaligen Regierenden Bürgermeister natürlich vertraut war.
Brandt war empört, dass man von ihm verlangte, »einen solchen Unterwerfungsbrief« zu unterschreiben. Schließlich sei er zum Bundeskanzler gewählt und seinem Amtseid verpflichtet. Die Botschafter könnten ihn wohl kaum absetzen! Da musste er sich belehren lassen, dass Konrad Adenauer diese Briefe unterschrieben hatte und danach Ludwig Erhard und danach Kurt Georg Kiesinger . Dass aus den Militärgouverneuren inzwischen Hohe Kommissare geworden waren und nach dem sogenannten Deutschlandvertrag nebst Beitritt zur Nato 1955 die deutsche Souveränität verkündet worden war, änderte daran nichts. Er schloss: »Also habe ich auch unterschrieben« – und hat nie wieder davon gesprochen.”
Hier schließt sich nun der Kreis zum Ausgangsthema dieses Artikels, dem Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. Es ist ein Ausdruck der noch rudimentär gültigen alliierten Vorbehaltsrechte bzw. von daraus ausfließenden Sonderrechten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Dass solche augenscheinlich noch relevant sein könnten, kann man auch aus den Ausführungen von Josef Foschepoth in einem Gastbeitrag in der Süddeutschen Zeitung vom 11. August 2014 ableiten:
“In der Bundesrepublik gilt auch US-Recht
Die Ziele der amerikanischen Seite, wie sie sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs herausgebildet haben, waren: Erstens die Eindämmung der deutschen Gefahr durch Einbindung der Bundesrepublik in den Westen. Zweitens die Entwicklung Deutschlands zu einem verlässlichen Bündnispartner mit minderen Rechten. Drittens die Sicherung und langfristige Nutzung der geostrategischen Lage der Bundesrepublik für die Sicherung und Ausweitung des amerikanischen Imperiums.
Die deutschen Ziele korrespondierten mit denen der USA. Nur durch die Einbindung in den Westen war ein demokratischer Neuanfang möglich. Eine dauerhafte Stationierung amerikanischer Truppen und spezifisch deutsches NATO-Recht haben die Sonderrechte der USA dauerhaft gesichert und fortgeschrieben – bis heute. Nicht von ungefähr ist die Bundesrepublik, nach Afghanistan, der größte amerikanische Militärstandort.
Die Privilegien der USA reichen von der Steuer- und Zollfreiheit über die Mitfinanzierung der militärischen Infrastruktur, die Übernahme von Sozialleistungen für deutsche Zivilangestellte bis zu Vergünstigungen für amerikanische Firmen, die bestimmte Dienstleistungen, unter anderem im Geheimdienstbereich, für die US-Truppen in Deutschland erbringen. Dazu kommen Sonderrechte im Bereich der Strafgerichtsbarkeit und Strafverfolgung.
In Deutschland gilt nicht nur deutsches Recht, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel mehrfach betont hat, sondern auch amerikanisches Recht.”
Bundeskanzlerrin Dr. Merkel beantwortete im August 2013 anlässlich einer Veranstaltung der Stuttgarter Zeitung Fragen von interessierten Bürgern. Hierbei beantwortete sie auch eine Frage zur Souverränität der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Antwort ist nachfolgend aus dem Video zu entnehmen.
Allerdings ist ihre Antwort unter dem Blickwinkel des Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614 (Nr. 59) zu betrachten.
Dieses Gesetz sollte letzte rudimentär relevante Besatzungsvorschriften aufheben …
§ 1 ist quasi die Generalaufhebungsklausel!
§ 2 hebt Aufhebungsgesetze auf, was nachvollziehbar ist, da ja die Generalaufhebungsklausel gilt.
Jedoch ist § 3 Abs. 1 zu beachten:
“Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort.”
Daher ist das Gesetz Nr. 13 der AHK m.E. weiterhin zu beachten, weil dort ja per Gesetz die Rechte der (West)Alliierten in Bezug auf die deutsche Gerichtsbarkeit festgelegt wurden, wie es nunmehr in § 3 Abs. 1 Gesetzes zur Bereinigung des Besatzungsrechtes vom 23.11.2007 geregelt wurde. Das bedeutet, es gibt rudimentäre Vorbehalte, die aus dem alliierten Besatzungsrecht der drei Westmächte herrühren. Diese berühren jedoch nicht die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Grundsubstanz sondern speziell geregelte Einzelfälle, die nach § 3 Abs. 1 des Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts noch gültig sind.
Eine interessante Nachricht war schlussendlich in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten am 05.01.2017 zu lesen. Dort ging es um einen Waffendiebstahl in einem US-Waffendepot in Stuttgart, welcher sich Ende Juli 2015 zugetragen haben soll. Interessant ist, dass bezüglich dieser Straftat, welche auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde, von der US-Untersuchungsbehörde CID (Criminal Investigation Command) ermittelt wird und diese für Hinweise, welche zu einer Anklage gegen die Täter führen, eine Belohnung von 10.000 Dollar ausgesetzt wurde. Dies ist dann auch ein Fakt, der beweist, dass deutsche Behörden bezüglich Straftaten bei den in der BR Deutschland stationierten US-Streitkräften offenbar nicht zuständig sind und damit dem Historiker Josef Foschepoth Recht gibt, der (siehe oben) resümiert, dass in Deutschland neben dem deutschen Recht auch US-Recht gilt.
Hinweis: Alle in diesem Blog vorgenommenen Darstellungen geben nur meine persönliche Meinung wieder. Diese Meinungsäußerung ist vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geschützt, welches ich ausdrücklich anerkenne. Bei diesem Blog handelt es sich um einen rein privaten Blog.