Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio, fertigte unter dem Titel „Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem“ im Auftrage des Freistaates Bayern ein Gutachten, welches im Januar 2016 fertiggestellt wurde. Das Werk, welches 125 Seiten umfasst, birgt angesichts der dort getroffenen Bewertungen zur Rechtslage im Zusammenhang mit der sog. Flüchtlingskrise Sprengstoff, der sich gegen die Bundesregierung, vertreten durch deren Bundeskanzlerin, Angela Merkel richten sollte. Zugegeben, die Bewertungen sind – wie man es von einem führenden Verfassungsrechtler erwartet – höchst komplex und eigentlich im Kontext nur von Juristen zu verstehen. Jedoch werden im Gutachten auch Aussagen getroffen, welche jedermann verstehen kann. Die folgenden Aussagen sprechen für sich und belegen, dass die Flüchtlingspolitik der Kanzlerin und ihrer – nunmehr immer noch – geschäftsführenden Bundesregierung im großen Stile wider der verfassungsmäßigen Ordnung stattfindet. Aber lassen wir Herrn Prof. Dr. Dr. di Fabio sprechen:
„Das Grundgesetz garantiert … nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis.“
„Art 16a GG gewährt Asyl bei politischer Verfolgung, soweit nicht die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt.“ (Anmerkung: Alle an die BRD angrenzenden Staaten sind sichere Drittstaaten in diesem Sinne!)
„Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht …“
„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.“
„Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen … verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“
„Die inzwischen bekannten Tatsachen belegen, dass die gesetzlich vorausgesetzte wirksame Grenzkontrolle im europäischen Mehrebenensystem und für Deutschland zeitweise und bis dato anhaltend zusammengebrochen ist …“
Nun nehmen wir diese Aussagen, die wohl jeder gut verstehen kann, und vergleichen sie mit der Realität. Noch immer werden meist nicht identifizierte, ausländische Personen nicht an der Einreise über die grüne Grenze gehindert und dürfen nach dem Betreten des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland das Asyl beantragen, obwohl dies nach den derzeit geltenden Rechtsnormen des Grundgesetzes, des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes nicht zulässig ist. Zwischenzeitlich sind in der BRD hunderttausende Asylverfahren anhängig, welche nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Art. 16a GG (98% bis 99% aller Fälle) in Klageverfahren münden, welche wiederum die zuständigen Verwaltungsgerichte völlig überlasten. Natürlich müssen wir hierbei auch betrachten, dass viele Personen ohne gesicherte Identifikation auf Grund ihrer eigenen Angaben als sog. Flüchtlinge einen subsidiären Schutzstatus erhalten und somit erst einmal für drei Jahre bleiben dürfen. Wohlgemerkt, auch diese Personen hätten nicht einreisen dürfen.
Nun steht Herr di Fabio mit seiner Rechtsauffassung natürlich nicht allein da, denn andere namhafte Verfassungs- und Staatsrechtler kritisieren im Gleichklang mit den Ausführungen des Gutachtens die Verfassungswidrigkeit des Tuns der Regierung Merkel. So fragt der anerkannte Staatsrechtler Wolfgang Durner, in seinem Ausfatz: „Der Rechtsstaat in der Flüchtlingskrise“ (NVwZ Editorial, Heft 21/2015): “ … ob Bundesrecht neuerdings durch Kanzlerwort geändert werden könne.“ Die Antwort darauf ergibt sich von selbst: Natürlich nicht!
Di Fabio führt in diesem Zusammenhang aus: „Andere sprechen von einer „bedingungslosen Grenzöffnung“, „groben Fehlern der Führungsebene“, von „Steuerungs- und Kontrollverlusten“ und „situativen Aufgabe rechtsstaatlicher Sicherungen“. (vgl. Gutachten di Fabio, Seite 25 unter Verweis auf: Joachim Jens Hesse, Staatsversagen? Bankrotterklärung Europas? Anmerkungen zur Flüchtlingskrise, ZSE 3/2015, 336 [341]).
Auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Hans-Jürgen Papier übte massive Kritik an der Flüchtlingspolitik der Regierung Merkel. Nach einer Meldung der „Welt“ vom 12.01.2016 äußerte Papier „… massive Bedenken am Umgang mit der Flüchtlingskrise: Noch nie sei in der rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik die Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit so tief wie derzeit. Das sei auf Dauer inakzeptabel, so der renommierte Verfassungsrechtler. Er spricht von einem „eklatanten Politikversagen“.
Faktisch ist die Einschätzung, dass in der Flüchtlingspolitik durch das Einreisenlassen nicht berechtigter Personen massiv gegen geltendes Recht verstoßen wird, auch bei oberen Gerichten angekommen und wird von diesen geteilt. So hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss in einer Familiensache vom 14.02.2017 (Aktenzeichen 13 UF 32/17) ausgeführt:
„Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“
Schließlich hat auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestag, wenn auch wesentlich später, laut „Welt“ vom 22.09.2017 (zwei Tage vor der Bundestagswahl) gewürdigt, dass „Bis jetzt … die Rechtsgrundlage, auf der die Einreise von Asylsuchenden im Herbst 2015 genehmigt wurde, nicht geklärt.“ sei.
Dies bedeutet schlichtweg, dass es keine Rechtsgrundlage gab und auch nicht gibt, auch wenn die Formulierung die Brisanz der Sache „weichspült“.
Rechtlicher Hinweis:
§ 24 (1) Urheberrechtsgesetz regelt: „Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“ Im vorliegenden Falle bilden die bildliche Darstellung und der Text eine Einheit, die als einheitliches Kunstwerk zu werten sind! Das Werk darf frei verwendet werden. Eine Nennung meiner Person als Urheber ist nicht nötig!