Hört, hört! Das Bundes- verfassunggericht sieht in der Gentechnik ein besonderes Gefahrenpotential in dem es in seiner heutigen Entscheidung (Urteil Aktenzeichen – 1 BvF 2/05 -) unter anderem würdigte: „Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bei der Rechtssetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen, grundrechtlich geschützten Interessen in Ausgleich bringen, sondern hat gleichermaßen … zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.“
Dem Urteil vorangegangen war ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Sachsen-Anhalt, welche sich mit ihrem Antrag gegen einzelne Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) richtete.
Angegriffen wurden die Regelungen
– über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG),
– über das Standortregister (§ 16a GenTG),
– über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b GenTG),
– über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“
und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),
welche auf das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 und das Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 zurückgehen.
Nach Auffassung der Antragstellerin waren die Regelungen materiell verfassungswidrig. Dieser Aufassung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Abfuhr erteilt und die restriktiven Regelungen des Gesetzes für verfassungskonform erklärt. Dies ist ein kleiner Lichtblick an der Front gegen die Gentechnik schlechthin. Besser wäre es sicherlich, wenn die Gentechnik zur Veränderung des Erbgutes generell verboten und man der Natur wieder alleinigen freien Lauf lassen würde.