Bundesverfassungsgericht konterkariert Recht auf rechtliches Gehör

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Das Bundesverfassungsgericht konterkariert laut Berliner Zeitung (Artikel vom 16.12.2021) durch eine völlig überzogene 2G++ Regelung (Zutritt zu mündlichen Verhandlungen nur mit 2G Status und negativem PCR Test) grundlegende Rechtsstaatsprinzipien und schließt Ungeimpfte entgegen Art. 103 Abs. 1 GG von ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus. Nein, wir reden nicht über das Amtsgericht Musterhausen … wir reden über das Bundesverfassungsgericht! Selbst jeder juristische Laie kann jetzt die einfache Auslegung der Verfassungswidrigkeit einer solchen Praxis nachvollziehen …
“Art. 103 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.”
Was bitteschön ist am Begriff “jedermann” so unverständlich, dass man eine nicht normierte Praxis einführt, die genau jenes verfassungsmäßige Recht ausschließt. Sorry, als Jurist mit über 28 Jahren Berufserfahrung bin ich nun echt mal sprachlos. Wessen Geistes Kind sind jene RichterInnen, die solche Verfahrensmaßregeln aus der Tasche zaubern? Echt unglaublich!
PS: Wenn denn so eine große Angst vor Corona vorherrscht, dann sollte man das rechtliche Gehör über Videokonferenz einführen! So etwas machen die Ausschüsse des Bundestages schon geraume Zeit. Auch die Gremien der Kommunen dürfen nach neuerlicher Einführungen ihre Sitzungen Online oder als Hybridsitzung durchführen.
Zitat:
“Die Mainzer Rechtsanwältin Jessica Hamed hat in dieser Woche namens ihrer Mandantin alle Richter und Richterinnen des Ersten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Die Sorge sei berechtigt, weil der Erste Senat bei der mündlichen Verhandlung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls am Dienstag stattfand, ohne dass es rechtlich erforderlich gewesen wäre, „2G-Plus-Plus“ für alle anwesenden Personen, inklusive der Verfahrensbeteiligten, angeordnet habe.
Das bedeutet: Auch Geimpfte müssen einen PCR-Test vorlegen, der nicht älter ist als 24 Stunden. Sollte der Test aus administrativen Gründen nicht rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn eingetroffen sein – was bei der Überlastung von Laboren durchaus denkbar ist – würden Kläger und ihre Rechtsvertretung, obwohl nicht schuldhaft, automatisch von Verhandlungen ausgeschlossen. Damit habe das Höchstgericht die „strengsten Corona-Regeln der Republik“ geschaffen. Die Regelung stehe offensichtlichen im Widerspruch zum Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit, so Hamed.
Kritik in diesem Zusammenhang kommt auch vom Präsidenten des Oberlandesgericht Frankfurt. Er legt dar, dass sich die Gerichte der Republik vielerorts derartiger Regelungen enthalten und allenfalls 3G anordnen, um dem Öffentlichkeitsgrundsatz Genüge zu tun und verweist auch darauf, dass Infektionen im Gerichtssaal bislang seltene Ausnahmen geblieben seien.”
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