Ein Thema beherrscht in den letzten Wochen das Alltagsleben der Bürger. Es ist zwischenzeitlich nicht mehr nur ein Thema, welches im TV, Radio, Internet und in den Zeitungen die Hauptansagen und Schlagzeilen bestimmt, sondern auch vielerorts für jeden direkt wahrnehmbar geworden ist. Das Thema, das ich meine ist jedem geläufig, es füllt die Alltagsgespräche, es schürt Ängste, es schafft Polarisierungen, es verdrängt die Normalität und nicht zuletzt versetzt es viele von uns in Erstaunen. Es ist das Erstaunen über die Kontinuität der Hinwegsetzung über Recht und Gesetz. Auch ohne dass ich hier das Thema beim Namen nenne, wird jeder sofort erkennen, um was es geht. Als Feld-Wald-und-Wiesen-Jurist bin ich sicher nicht der Spezialist in Sachen Verfassungs- und Staatsrecht; jedoch kann ich noch Gesetze lesen und das aktuelle Prozedere unter die rechtlichen Tatbestände einordnen. Erstaunliches tut sich auf, wenn man die tägliche Einreise der vielen Personen mit Flüchtlingsstatus betrachtet. Da gelten offenbar weder internationale Verträge, noch das Grundgesetz, noch das Aufenthaltsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz. Die Welt schreibt am 08.11.2015 in ihrem Artikel An der Grenze. 24 Stunden Flüchtlingskrise :
„Eigentlich müssen Flüchtlinge, die aus einem sicheren Drittstaat wie Österreich kommen, nach Artikel 16a des Grundgesetzes an der Grenze abgewiesen werden. Doch auf höchste Anweisung aus Berlin ist das Gesetz außer Kraft gesetzt worden. Ohne irgendeinen Parlamentsbeschluss. Die Bundespolizei nimmt lediglich Personalien, Fotos und Fingerabdrücke auf, und dann dürfen die Flüchtlinge einreisen. Niemand wird abgewiesen. Streng genommen gilt das als Beihilfe zur illegalen Einreise und ist strafbar. Doch das Willkommen steht über dem Gesetz.“
Man schreibt also offen in den Hauptmedien, dass die Regierung ohne Parlamentsentscheidung das Gesetz außer Kraft gesetzt hat. Wie ist das rechtlich und moralisch zu rechtfertigen? Die EU, die BR Deutschland, die Länder und Kommunen verlangen von den Bürgern und Steuerzahlern die Einhaltung von unzähligen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen. Vor dem Gesetz sind alle gleich, heißt es in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das bedeutet, niemand, außer dem Parlament selbst, darf ein Gesetz außer Kraft setzen. Die Absätze 1 und 2 des Art. 16a GG – auf welche es ankommt – seien an dieser Stelle ausdrücklich im Wortlaut auszuführen, damit jeder begreift, was hier eigentlich vor sich geht:
„Art. 16a GG
Die derzeitige Praxis verstößt gegen diese grundgesetzlichen Regelungen soweit Flüchtlinge über den Landweg nach Deutschland einreisen (da alle Grenzländer zu Deutschland entweder in der EU sind oder als Ausnahme die Schweiz die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt hat) und einen Antrag auf Asyl stellen. Es steht der Bundesregierung nicht zu, diese Regelungen ohne vorherige Änderungen des Grundgesetzes durch den Bundestag außer Kraft zu setzen! Wo also ist der Beschluss des Bundestages, dass Artikel 16a Abs. 2 GG außer Kraft gesetzt wurde? Die „höchste Anweisung aus Berlin“ ist gesetzeswidrig! Es gibt kein „Willkommen“ das über dem Gesetz stehen darf!
Ein Richter des Amtsgerichtes Passau begründete laut Focus-Online vom 09.11.2015 sein mildes Urteil gegen einen serbischen Schlepper unter anderem mit folgendem Satz, welcher aufhorchen lässt:
„Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen, nach Deutschland zu kommen.“
Darüber berichtete die Welt bereits am 08.11.2015.
Demnach lassen also nach Auffassung eines Vertreters der deutschen Rechtspflege faktische Zustände Gesetzesregelungen gegenstandslos werden? Zugegeben, dieser Teil der Begründung des Urteils ist wohl eher als Protest des Richters zu verstehen, denn nüchtern sachlich betrachtet, darf er sich nicht durch eine verfehlte Rechtsanwendung dem offenen Rechtsbruch der Verantwortungsträger der aktuellen Flüchtlingspolitik anschließen, jedoch zeigt sich hierdurch symptomatisch, dass der deutsche Rechtsstaat erodiert.
Nun komme ich jedoch zu tiefgründigeren rechtlichen Würdigungen von echten Experten im bundesdeutschen Staats- und Verfassungsrecht zur Flüchtlingsproblematik, denn ich maße mir nicht an, dieses komplexe Thema abschließend bewerten zu können:
Der emeritierte Staatsrechtsprofessor Dr. Karl Albrecht Schachtschneider stellt in einer veröffentlichten und zur Verbreitung freigegebenen rechtlichen Abhandlung: „Verfassungswidrige Einwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland – Ein Überblick auf die Rechtslage“ klar, dass es sich bei der massenhaften Einreise von Flüchtlingen nach Deutschland ohne Asylrecht, um eine illegale Masseneinwanderung handelt. Der Staatsrechtsexperte sei an dieser Stelle wie folgt zitiert:
„Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil ist nach dem Grundgesetz das „Deutsche Volk“ oder das „deutsche Volk“ (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch argumentum aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfasst. Solange nicht eine neue Verfassung des Deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, ist der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht beendet. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber kann diese Entscheidung treffen, weil Art. 1 und Art. 20 GG nicht zur Disposition der Staatsorgane stehen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich „Deutschland“, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen des Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Zustimmung des deutschen Volkes, das allein Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann. Gemäß Art. 146 GG kann somit nur das deutsche Volk, das durch Referendum entscheiden müsste, Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln.
Eine Einwanderungspolitik, die sich hinter dem Begriff „humanitäre Gründe“ verbirgt, ist somit mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Auch die wegen Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG regelmäßig verfassungswidrigen und zudem langdauernden Asylverfahren sind der Sache nach eine rechtsstaatswidrige Duldung illegalen Aufenthalts von Fremden in Deutschland. Der illegale Aufenthalt wird nach den verbindlichen Ablehnungen der Asylanträge durch die Abschiebeverfahren der Verwaltung und die oft, wenn nicht meist folgenden Gerichtsverfahren über die Abschiebeverfügungen noch erheblich verlängert. Das kostet die Steuerzahler nicht nur Milliarden, sondern vergiftet den Frieden des Landes.“
Das sind deutliche, unmissverständliche Worte die jeden Verantwortungsträger aufhorchen lassen müssten.
Auch der ehemalige Bundesverteidigungsminister, Jurist und Staatsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz vertritt im Hinblick auf die aktuelle Praxis der Masseneinreise von Flüchtlingen eine klare Rechtsauffassung die den Rechtsbruch der Verantwortungsträger belegt. So stellt er in Focus-Online am 17.10.2015 unter dem Titel Asylrecht kennt Obergrenze folgendes klar:
1. Asyl begründet keinen Anspruch auf Einwanderung
2. Jeder EU-Staat hat das Recht auf Grenzkontrollen
3. Der Staat muss nationale Identität schützen
4. Das Asylrecht steht nicht über anderen Grundrechten
5. Das Asylrecht kennt verfassungsrechtliche Schranken
6. Der Bundestag kann Asyl-Obergrenzen einziehen
7. Wer Regeln bricht, hat keinen Anspruch auf Asyl
8. Familiennachzug lässt sich rechtlich stoppen
9. Deutschland kann Flüchtlinge zurückschicken
Zu Ziffer 1. legt er dar: „Das Asylrecht stellt gemäß Art. 16a GG ein ausschließliches Individualgrundrecht dar, also kein Kollektivgrundrecht, das von ganzen Bevölkerungsschichten oder bestimmten Gruppen kollektiv in Anspruch genommen werden könnte. Anspruch auf Asyl hat nur der Einzelne, wenn er definitiv einen Tatbestand „politischer Verfolgung“ gegenüber seiner Person nachweisen kann – so das Bundesverfassungsgericht.“
Damit steht er im Gleichklang mit Prof. Dr. Schachtschneider und hält ebenso wie dieser die massenhafte faktische Einwanderung ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen für verfassungswidrig.
Angesichts der anhaltenden Nichtbeachtung des geltenden Rechts durch die Bundeskanzlerin schrieb „Die Welt“ in einem großen Leitartikel vom 09.11.2015: Herbst der Kanzlerin – Geschichte eines Staatsversagens:
„Darf man in so emotionalen Zeiten an geltendes Recht erinnern? Empörte Spitzenbeamte aus den Sicherheitsbehörden tun es. Im Spätsommer 2015 zirkuliert im Innenministerium ein Papier, in dem auf die geltende Rechtslage in vier Punkten gepocht wird. Gleich im ersten Satz wird auf Paragraf 18, Abs. 2, Nr. 1 des geltenden Asylverfahrensgesetzes hingewiesen: Einem Asylsuchenden, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, ist die Einreise zu verweigern. Und weiter: Die deutschen Grenzbehörden seien verpflichtet, unberechtigte Personen zurückzuweisen. Entgegenstehende Weisungen seien rechtswidrig und strafbar.
Macht sich also die Kanzlerin, indem sie das Recht außer Kraft setzt, strafbar? Kann eine Bundeskanzlerin, die den Eid auf das Grundgesetz geschworen hat, einfach sagen, nö, das machen wir jetzt mal anders?“
… Nein das kann sie nicht!
Hinweis: Alle in diesem Blog vorgenommenen Darstellungen geben meine persönliche Meinung wieder. Diese Meinungsäußerung ist vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland geschützt. Bei diesem Blog handelt es sich um einen rein privaten Blog.
Ein Kommentar