Nachdem namhafte deutsche Politiker noch vor der Bundestagswahl eine Impfpflicht mit den sog. Coronaimpfstoffen kategorisch ausschlossen, wird selbige nunmehr nicht nur immer mehr ins Gespräch gebracht, nein sie wird sogar als alternativlos verkauft. Politikern wie Bundeskanzler Scholz, Ministerpräsident Söder, Bundesfinanzminister Lindner und anderen kann man durchaus Wortbruch vorhalten, denn ihre Versprechen vor der Wahl sind dokumentiert. Siehe hierzu das Video am Ende des Beitrags!
Die Frage, die sich stellt, ist diese: Ist jenen Damen und Herren, die Regierungsverantwortung in Bund und Ländern tragen, überhaupt bekannt, dass eine Impfpflicht aus Rechtsgründen bei den derzeit im Wege der der „Notfallverwendung“ verimpften Corona-Gen-Impfstoffen ausgeschlossen ist? Dazu ist folgendes zu sagen:
I. Ich habe zu den mRNA-Impfstoffen Comirnaty und Spikevax sowie den Vector-Impfstoffen Janssen und Vaxzevria umfangreich recherchiert. Ich habe unter anderem die Zulassungsbeschreibungen der EMA gelesen, einschließlich der an die Hersteller erteilten Auflagen, ich habe den Geschäftsbericht der Firma BioNTech vom November 2020 gelesen, wo diese den experimentellen und risikobehafteten Charakter der mRNA-Therapie selbst einräumt und ich habe Rechtsgutachten mehrerer Kollegen gelesen. Ich habe auch das Fachbuch von Clemens Arvay „Corona-Impfstoffe: Rettung oder Risiko“ gelesen, worin die Verkürzung der üblichen Testphasen durch eine sog. Teleskopierung wie auch die Gentechniken selbst genau beschrieben werden. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass die mRNA-Impfstoffe als auch die Vectorimpfstoffe neuartige Gen-Therapien darstellen, welche sich noch im Versuchs- und Studien-Stadium befinden, welche aber massenhaft unter Sekundierung der Legislative und Exekutive an die Bevölkerung verabreicht werden, ohne diese über die Inhaltsstoffe sowie die – wegen der nicht abgeschlossenen Testphasen verbundenen – Risiken vollständig aufzuklären.
Der Testcharakter der Impfstoffe ist nicht zuletzt auch aus den Produktinformationen der European Medicine Agency (EMA), die für die Notverwendungszulassung verantwortlich zeichnet, zu entnehmen. Wenn dort nämlich jeweils in Annex II (Abschnitt II) unter Buchstabe E. den Herstellern aufgegeben wird,
„In order to confirm the efficacy and safety of Ad26.COV2.S COVID-19 Vaccine, the MAH should submit the final Clinical Study Report for the randomised, placebo-controlled, observer-blind study VAC31518COV3001. Due Date: 31. December 2023“
In Deutsch: „Um die Wirksamkeit und Sicherheit des Impfstoffs Ad26.COV2.S COVID-19 zu bestätigen, sollte der Zulassungsinhaber den endgültigen klinischen Studienbericht für die randomisierte, placebokontrollierte und beobachterblinde Studie VAC31518COV3001 vorlegen. Fälligkeitsdatum 31. Dezember 2023“
dann sollte klar sein, dass sich alle Impflinge an einem Test neuartiger Impfstoffe beteiligen, dessen vorläufiges Ende durch die Fälligkeitsfristen der EMA, die den Herstellern gesetzt wurden, bestimmt ist. Danach wird erst entschieden, ob jene Gen-Impfstoffe eine dauerhafte Zulassung erhalten oder verboten werden.
Das obige Zitat stammt aus der EPAR Product Information der EMA zum Vector-Impfstoff der Firma Janssen
Kurzlink: https://ogy.de/u5kn
Zu den Impfstoffen Comirnaty, Spikevax und Vaxzevria gibt es gleichlautende Auflagen der EMA gegenüber den Herstellern – Siehe dort jeweils Annex II, Buchstabe E.
Comirnaty:
https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_en.pdf
Kurzlink: https://ogy.de/rugf
Kurzlink: https://ogy.de/r67i
Vaxzevria:
https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/vaxzevria-previously-covid-19-vaccine-astrazeneca-epar-product-information_en.pdf
Kurzlink: https://ogy.de/zs5c
Damit steht fest, dass die endgültigen Studienberichte zu den bereits massenhaft verimpften Stoffen der o.g. Marken bei der EMA zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten noch vorgelegt werden müssen. Ein experimenteller Charakter der Impfstoffe ist daher allein schon aus diesem Fakt abzuleiten.
II. Überdies verweise ich auf ein Rechtsgutachten der Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner vom 27.12.2021, welches hier aufrufbar ist: https://www.beatebahner.de/aktuelles.html
Das Gutachten selbst: https://ogy.de/rkcf
Die Rechtsanwältin kommt in diesem Gutachten zu dem Schluss, dass durch die Verwendung neuartiger Hilfsstoffe, sog. Nanolipide, die von den Herstellern derselben in den Produktbeschreibungen als nur zu experimentellen Zwecken zu verwenden oder gar nicht am Menschen zu verwenden gekennzeichnet sind, gegen die ehernen Regeln der Guten Herstellungspraxis (englisch: „Good Manufacturing Practice“, abgekürzt GMP) verstoßen wurde. In der Zusammenfassung bewertet Frau Rechtsanwältin Bahner den Sachverhalt um die Entwicklung und die Verstöße gegen die Gute Herstellungspraxis wie folgt:
1. Ein Stoff darf zur Herstellung eines Arzneimittels nur verwendet werden, wenn die beabsichtigte Verwendung entweder gemäß dem deutschen oder europäischen Arzneibuch in einer Monographie beschrieben ist, oder aber umfangreiche zusätzliche Untersuchungen, u.a. Toxizitätsstudien und klinische Studien für die neuen Hilfsstoffe vorgelegt werden.
2. Denn Sinn und Zweck aller deutschen und europäischen Arzneimittelvorschriften ist der Schutz der Menschen durch entsprechende Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel.
3. Die EMA hat Biontech – insbesondere bezüglich der beiden Lipid-Nanopartikel ALC 0315 und ALC 0159 – daher zu besonderen Auflagen verpflichtet, da es sich hierbei um neuartige Hilfsstoffe des Impfstoffs Comirnaty handelt, die erstmalig und in einer neuartigen Art und Weise beim Menschen zum Einsatz gelangen.
4. Die entsprechenden besonderen Auflagen der EMA (specific obligations SO2, SO4, SO5) für diese neuartigen Hilfsmittel waren durch Biontech bis Juli 2021 zu erfüllen.
5. Sowohl aus dem EMA-Bericht über die Verlängerung der bedingten Zulassung vom Oktober 2021 als auch aus dem Sicherheitsdatenblatt von Pfizer für Comirnaty vom 7.12.2021 ergibt sich jedoch, dass diese Auflagen nicht erfüllt wurden und die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Es heißt dort „No data available“ – „keine Daten verfügbar“.
6. Dies ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und damit zugleich ein Verstoß gegen die anerkannten pharmazeutischen Regeln im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Danach ist es verboten, Arzneimittel, die „durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind“, in Verkehr zu bringen.
7. Die Qualität ist schon alleine dadurch gemindert, dass zwei wesentliche Bestandteile der in Comirnaty enthaltenen Inhaltsstoffe nicht zur Anwendung am oder im Menschen vorgesehen sind und damit als „neuartige Hilfsstoffe“ gelten, für die besondere Dokumente und Nachweise vorzulegen sind.
8. Darüber hinaus werden bereits in den Zulassungsunterlagen der EMA lipid-bezogene Verunreinigungen des Impfstoffs dokumentiert. Diese Verunreinigungen dürften sich angesichts weiterer Informationen über die Reduzierung der Filtervorgänge des Hilfsstoffs Nano-Lipid ALC-0315 sogar noch erhöht haben. Mit der Reduzierung der Filtervorgänge würde der Zulassungsinhaber damit auch gegen die Auflagen S02, SO4 und SO5 der EMA im Zulassungsbescheid verstoßen.
9. Schließlich zeigt der Impfstoff ausweislich der Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts eine erschreckende Vielzahl schädlicher Nebenwirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft „vertretbares Maß“ weit hinausgehen.
10. Aufgrund dieser Tatsache liegt darüber hinaus ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 AMG vor, nämlich ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung bedenklicher Arzneimittel. Damit unterliegen nicht nur die Hersteller, sondern auch die impfenden Ärzte, sowie alle für eine Impfung mit Comirnaty verantwortlichen Personen, den Regelungen des Arzneimittelgesetzes.
11. Verstöße gegen § 8 AMG und § 5 AMG sind gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG als Straftatbestand klassifiziert und mit einem Strafmaß von bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe belegt. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar, § 95 Abs. 4 AMG.
12. Ein besonders schwerer Fall dieser Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren liegt vor, wenn ein anderer der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird, § 95 Abs. 3 Nr. 2 AMG. Der besonders schwere Fall ist vorliegend durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung des Impfstoffs Comirnaty entgegen der Verbote der §§ 5 und 8 AMG vorsätzlich verwirklicht.
13. Darüber hinaus darf eine Impfung bei Allergien gegen einen Bestandteil des Impfstoffs nicht erfolgen. Daher sind alle zu impfenden Personen vorab auf eine mögliche Allergie gegen einen der Bestandteile zu testen, um eine etwaige Kontraindikation gegen die Impfung auszuschließen.
14. Daher darf eine Person erst dann geimpft werden, wenn bei ihr jeder einzelne Bestandteil des Impfstoffs auf Verträglichkeit allergologisch getestet wurde und die Verträglichkeit auf alle Bestandteile des Impfstoffs Comirnaty ärztlich bestätigt wurde.
15. Bis dahin ist die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty wegen der Möglichkeit einer schweren Gesundheitsgefährdung untersagt.
16. Eine Zuwiderhandlung verstößt nicht nur gegen die genannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, sondern darüber hinaus gegen weitere Grundsätze des all-gemeinen Strafrechts.
17. Sämtliche Ausführungen gelten auch für den Impfstoff Spikevax von MODERNA!
Das Rechtsgutachten ist meines Erachtens nach schlüssig und die getroffenen Würdigungen sind nachvollziehbar.
III. Weiterhin untersetzt wird der experimentelle Charakter der Gen-Injektionen betreffend des am meisten verimpften Stoffes Cormirnaty durch die eigenen Angaben der Fa. BioNTech in ihrem englischsprachigen Bericht an die SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION in den USA vom November 2020 – Siehe Seite 69:
„Es wurde keine mRNA-Immuntherapie zugelassen und wird möglicherweise auch nie zugelassen werden. Die Entwicklung von mRNA-Medikamenten birgt aufgrund des neuartigen und beispiellosen Charakters dieser neuen Kategorie von Therapeutika erhebliche klinische Entwicklungs- und regulatorische Risiken. Als potenzielle neue Kategorie von Therapeutika wurden unseres Wissens bisher keine mRNA-Immuntherapien von der FDA, EMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen. Die erfolgreiche Entdeckung und Entwicklung mRNA-basierter (und anderer) Immuntherapien durch uns oder unsere Mitarbeiter ist höchst ungewiss und hängt von zahlreichen Faktoren ab, von denen viele außerhalb unserer oder ihrer Kontrolle liegen. Bis heute gab es noch nie ein kommerzialisiertes mRNA-basiertes Produkt. Unsere Produktkandidaten, die in den frühen Phasen der Entwicklung vielversprechend erscheinen, können aus vielen Gründen nicht vorankommen, Verzögerungen in der Klinik erfahren oder den Markt nicht erreichen: …“
Quelle: https://investors.biontech.de/node/8746/html#N1_CORPORATE_INFORMATION
Kurzlink: https://ogy.de/80ki
IV. Ausgehend von dem eindeutig herzuleitenden experimentellen Charakter der sog. Corona-Impfstoffe ist folgende völker- und verfassungsrechtliche Betrachtung vorzunehmen:
Europarechtlich Grenzen:
Nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) gilt (Zitat):
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
Nach Art. 3 dieser Charta gilt zudem (Zitat):
„Recht auf Unversehrtheit
1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
2. Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.“
Ziff. 2 lit. a) ist selbsterklärend.
Völkerrechtliche Grenzen:
Art. 25 GG stellt klar:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Hier ist der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) besonders zu beachten, der für die BR Deutschland auf Grund der Ratifizierung im Jahre 1973 unmittelbar rechtlich verbindlich ist und auf den sich somit alle Einwohner unmittelbar berufen können.
Kurzlink: https://ogy.de/58mi
Eine Impfpflicht ist auf Grund Art. 7 IPbpR eindeutig völkerrechtswidrig:
„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.„
Artikel 7 Satz 2 des IPbpR verbietet also, dass Irgendjemand, der seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten innehat, ohne seine freiwillige Zustimmung einem medizinischen oder wissenschaftlichen Versuch unterworfen wird. Hierdurch wird eine Impfpflicht bereits im Ansatz untersagt.
Grundgesetzliche Grenzen:
Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden.
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).
Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt europarechts- und völkerrechtswidrigen staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.
V. Auf die Prüfungsnotwendigkeiten bei avisierten Einschränkungen von Grundrechten, wie Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit etc. und die hier zu überwindenden hohen rechtlichen Hürden bezogen auf die Impfpflicht möchte ich nur insoweit eingehen, dass es bei der vorgesehenen Corona-Impfung bereits an der Geeignetheit mangelt, da mittlerweile bekannt ist, dass die Injektion mit den o.g. Stoffen nicht vor Ansteckung schützt. Andernfalls würde die Politik nicht die Einführung einer 2G+ Regel für alle bereits einmal doppelt Geimpften diskutieren und dürften die Infektionszahlen bei selbigen nur verschwindend gering sein. Das Gegenteil ist der Fall. Diesbezüglich verweise ich ergänzend auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dietrich Murswiek vom 04.10.2021, der bereits einen indirekten „COVID-19 Impfzwang“ als verfassungswidrig einstufte. Siehe: https://ogy.de/suok
VI. Ich bin der Auffassung, dass man sich als verantwortungsvoll handelnder Mensch, der eine umfassend juristische Ausbildung zweier Staatsexamen hinter sich gebracht hat, die unter anderem auch eine intensive Ausbildung in Verfassungs- und Staatsrecht beinhaltete, nicht dem Duktus eines bestimmten Narratives unterwerfen darf, nur weil bestimmte politische Vertreter meinen, dass alles auf ein Ziel, nämlich die Durchimpfung der gesamten Bevölkerung ausgerichtet werden müsste. Da ich in der DDR aufgewachsen bin und gerade auch im Erwachsenenalter die Diktatur des „Arbeiter- und Bauernstaates“ erleben durfte, ist es für mich besonders prägnant auffällig, dass neuerdings sog. Ungeimpfte wie seinerzeit in der DDR die Dissidenten als eine Art „Klassenfeinde“ stigmatisiert werden. Das Grundgesetz ist mit seinen Grundrechten ein hohes Gut. Es schickt sich nicht, dass man seine Regelungen einer Zweckdeutung unterwirft und Bürgern ihr Recht auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, freie Meinungsäußerung und ihre Glaubensfreiheit abspricht, nur weil deren Meinung nicht in eine bestimmte Agenda passt oder sie aus ihrer freien Entscheidung sich gegen eine Injektion mit den oben genannten Stoffen entschieden haben. Die Väter des Grundgesetzes haben selbiges im Hinblick auf die Grundrechte bewusst mit einer Ewigkeitsgarantie versehen, um von vornherein auszuschließen, dass sich perfide Diktaturen, wie das Naziregime, wiederholen können. Es war gut und richtig, dass das Grundgesetz durch die Wiedervereinigung auch Rechtskraft in den neuen Bundesländern erhielt, um gleichermaßen gesellschaftliche Verwerfungen, wie sie durch die “Diktatur des Proletariats” 40 Jahre in den östlichen Teilen Deutschlands eingetreten waren, zukünftig zu verhindern.
Weiterer Artikel zum Thema Impfpflicht – Warum wäre eine solche ein verbotener Zwang zu einem medizinischen Versuch?
Trotz Verbot durch Völkerrecht: MdB wollen per Gesetz Corona-Genimpfung zwangsweise durchsetzen
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Schön zusammengefasst und Hundert Mal auf anderen Seiten schon gelesen. Warum werden dann im Bundestag immer noch Debatten um die Impflicht geführt? Warum hat bis jetzt noch kein Richter die Debatte für beendet erklärt?
Hier werden Millionen Menschen einem Druck ausgesetzt, der nur in Diktaturen vorherrscht.
Mittlerweile ist das politische Versagen der einzelnen Politiker unerträglich geworden. Die Angst jedes Einzelnen um sein Ansehen und seinen Posten lässt jeden zur Marionette von wenigen „Lautsprechern“ werden.
All das hatten wir schon einmal. Nur haben wir wieder nichts aus der Geschichte gelernt. Die alten Politiker, die solche Situationen am eigenen Leib erfahren haben sind schon gestorben und die neuen kennen die Geschichte nur aus Büchen.
Wir traurig…
Weil Du nicht in einer Demokratie lebst und auch sonst wetestgehen NICHTS stimmt! Du bist frei verfügbare Biomasse.
Frage an den Autor, bezieht sich dieses völkerrechtliche Verbot der Impfpflicht auch auf die unsägliche Masern-Impfpflicht an Schulen hier in Deutschland…?? Gruß Jörg
Da der Masernimpfstoff nach langjähriger Entwicklungsphase eine ordentliche Zulassung hat, kann man das wohl nicht mehr als medizinischen Versuch einstufen.
Ich bin auch in der DDR groß geworden und sehe das genauso. Aber was können wir tun? Menschen in meinem Umfeld und natürlich auch ich wir haben Angst vor dieser Impfpflicht und vor diesem Impfstoff. Wir sind psychisch am Ende und wissen nicht mehr weiter. Wir haben das letzte Jahr als nicht geimpfte so viel durchgestanden und haben uns jetzt auf den 19. März gefreut, wo alle Maßnahmen aufgehoben werden sollen und jetzt kommt es noch schlimmer. Was können wir jetzt tun. Mit einer betroffenen Freundin haben wir schon über eine Sammelklage gesprochen. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße von Melitta Siebert
Hallo, vielen lieben Dank für diese Arbeit. Alle wissen es, dass die Impfpflicht Unrechtens ist, aber unser Rechtsstaat scheint nicht mehr zu funktionieren. Es werden Verordnungen durchgepeitscht die verfassungswidrig sind und hat diesbezüglich irgendein Politiker Konsequenzen tragen müssen. Sie können tun was sie wollen und sie tun es und lachen uns aus.
Recht haben und Recht bekommen wird sich auch hier wieder bewahrheiten, einfach unerträglich!
Aber wenn kein weltliches Gericht sie zur Verantwortung zieht, dass Göttliche Gericht wird es. Da bin ich mir sicher. Ich bin 2fach Genesen und eine Impfung kommt nicht in Frage, aus religiöser Sicht (evtl. kontaminierung durch Zellstoff abgetriebener Embryonen) und die fehlende Erkenntnisse über evt. Langzeitschäden.
Ich werde mich nicht beugen, niemals, dass stinkt einfach zum Himmel. Meine innere Stimme lehnt das schon seit Beginn ab und auf diese höre ich!
Viel Glück allen guten Menschen, bleibt standhaft 😉
Art. 4
(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und
der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Massnahmen ergreifen, die
ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert, ausser Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen ihren sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung
allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion
oder der sozialen Herkunft enthalten.
(2) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1
und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht ausser Kraft gesetzt werden.
Das hätten Sie allerdings auch erwähnen müssen! Denn das konterkariert Ihre eigene Aussage bezüglich Art.14!
Der gesamte Text des Paktes wurde verlinkt (Bundesgesetzblatt II). Insoweit konnte jedermann die gesamten Vorschriften zur Kenntnis nehmen. Was Sie mir mit Ihrem Kommentar sagen wollen, ist nicht ergründlich. Der von Ihnen zitierte Art. 4 Abs. 2 IPbpR sagt doch klar und deutlich, dass Art. 7 IPbpR, auf den ich mich bezog, nicht außer Kraft werden darf, auch nicht bei Vorliegen eines öffentlichen Notstandes! Selbst den haben wir ja auch bekanntlich nicht! Inwiefern ich eine Aussage zu Art. 14 (welche Vorschrift?) getroffen haben soll, die ich „konterkariert“ hätte, ist mir nicht ersichtlich! Wo bitte habe ich im Text des Blogbeitrags einen Art. 14 erwähnt?